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Hygiene und Desinfektion des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht angesprochen werden Epidemien, Pandemien und Seuchen infolge schneller und unvorhergesehener Ausbreitung gefährlicher Krankheitserreger, die früher und bis heute hinein verheerende Folgen für die Bevölkerung bis zur weitgehenden Dezimierung ganzer Völkerschaften haben. Wenn auch die Bekämpfung derartiger Krankheiten heutzutage weitaus besser möglich ist, darf Mitteleuropa trotz des eigentlich relativ hohen Hygienestandards nicht als gefeit gegen Massenerkrankungen gelten, die ebenso wie andere Katastrophen zu nachhaltigen Störungen des sozialen Gefüges führen können. Für die Bundesrepublik Deutschland sind die notwendigen Regelungen der Meldepflicht sowie der Verantwortung für die Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen im Bundesseuchengesetz niedergelegt. Für die einzelnen Bundesländer in der Bundesrepublik Deutschland gelten die jeweils aktuell und gültig gehaltenen Infektionsschutzgesetze. Naturkatastrophen werden nicht von Menschenhand oder durch technische Faktoren ausgelöst oder beeinflusst. Sie sind unmittelbare Folge von Naturereignissen, wie z.B. von Erdbeben, Stürmen, Überflutungen und Überschwemmungen, Hitze und Kälte extremer Art und Dauer. Ihre Folgen können jedoch durch menschliches Versagen bei der Früherkennung, Warnung und bei Schutzmaßnahmen verstärkt werden. Eine Sonderstellung nehmen die als Spätfolge vorsätzlichen, leichtfertigen oder unbewussten menschlichen Handelns verursachten Veränderungen der natürlichen Umweltverhältnisse ein, die langfristig zu klimatischen Veränderungen oder zu Störungen der Lebensbedingungen führen können. Nachweislich hat weltweit die Zahl der Katastrophen in den letzten Jahrzehnten zugenommen. Unter ihnen dominieren solche, deren Entwicklung und Ausbruch direkt oder indirekt dem Handeln des Menschen anzulasten sind. Gründe für ihre Zunahme liefern vor allem das schnelle Anwachsen der Weltbevölkerung, der rasante technische Fortschritt und seine oft voreilige und unbedachte, Sicherheit und Gesundheit vernachlässigende Ausnutzung in allen Lebensbereichen. Nicht selten kommt es in unmittelbarem oder auch mittelbarem Zusammenhang mit einem Katastrophen- oder Krisengeschehen zu sekundären Schäden. Sie können die Wirkung der ursächlichen Katastrophe übertreffen oder gar potenzieren. So drohen vor allem Infektionskrankheiten, Seuchen, Hungersnot sowie weitere Ver- und Entsorgungsstörungen. Katastrophen als Folge von Seuchen und Epidemie-artiger Ausbreitung gefährlicher Infektionskrankheiten könnten in dem früher häufigen Umfang auftreten bzw. wären zu befürchten. Weil sich die Menschen all zu sehr daran gewöhnt haben, nicht mehr so wie früher von vielfältigen Krankheitsgefahren bedroht zu sein, werden viele Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen oberflächlicher und großzügiger gehandhabt, als es notwendig wäre. Sogar das Bundesseuchengesetz und andere behördliche Anordnungen zum Gesundheitsschutz sind oft nur noch denjenigen bekannt, die regelmäßig damit befasst sind. Es besteht aber leider kein Zweifel, dass alle diese Maßnahmen und Vorschriften durchaus wieder höchst bedeutsam werden können, weil es jederzeit und an jedem Ort zu einem Schadensereignis kommen kann, dessen Bewältigung zu einer Rückbesinnung auf bewährte Maßnahmen und Verfahren des Gesundheitsschutzes zwingt. Der Hygieniker schätzt gewiss auch heute noch die Bedeutung seines Aufgabengebietes richtig ein. Nach gesicherter Erkenntnis werden jedoch nicht nur die Ausbildungsinhalte der Hygiene und die Zahl der Hygienebeauftragten und Desinfektoren, die noch das Gesamtgebiet der Hygiene und der Desinfektion überschauen, von Jahr zu Jahr reduziert, sondern es bestehen auch mancherlei politische und behördliche Bestrebungen, die Aufgaben von Institutionen der Hygiene und der Desinfektion aufzuheben oder zu verändern. So wurden im Laufe der letzten Jahrzehnte manche Teilgebiete verselbständigt oder anderen Institutionen oder Behörden zugewiesen. Die dadurch bewirkte Vermehrung und Aufspaltung der Zuständigkeiten wird allerdings gerade dann zur Erschwerung und Verzögerung von Entscheidungen führen, wenn eine außergewöhnliche Notlage oder eine Katastrophe zu unverzüglichem, koordinierten Handeln zwingen sollte. Es bleibt nur zu hoffen, dass das zunehmende Umweltbewusstsein der Bevölkerung und das konsequente Mahnen erfahrener und geschulter Fachpersonen manche Einsicht bei den für die Vor- und Fürsorge der Menschen Verantwortlichen fördert. Dass die Menschheit auch bei intakter Infrastruktur ihrer Umwelt von Zeit zu Zeit durch epidemische Ausbreitung von Infektionskrankheiten heimgesucht wird, ist jedermann bekannt. Zu einer biologischen Katastrophe wird eine Epidemie jedoch nur dann, wenn es sich um eine Seuche mit weiter Ausbreitung in der Bevölkerung und schweren Verlaufsformen sowie gehäuften Todesfällen handelt. Unvermeidliche Begleit- und Folgeerscheinungen einer Katastrophe sind schwere Störungen der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, der Ver- und Entsorgung bis zu ihrem Zusammenbruch sowie Überlastung der Einrichtungen, Kräfte und Mittel des Gesundheitsdienstes. Wenn die Präventionsmaßnahmen für die Bevölkerung und die behördlichen Überwachungs- und Schutzmaßnahmen ungenügend sind, können bereits örtlich begrenzte Großschäden, den Ausbruch übertragbarer Krankheiten begünstigen. Die Trinkwasserversorgung, die Abwasser- und die Abfallbeseitigung sowie die Versorgung mit einwandfreien Lebensmitteln können durch Beschädigungen oder Zerstörungen ausfallen, durch die Verlagerung der Bevölkerung unterbrochen oder durch die Zusammenballung vieler Menschen nach Evakuierung oder Flucht kritischer Überlastung ausgesetzt sein. Je intensiver und großräumiger Katastrophenschäden sind und je länger die Infrastruktur des betroffenen Gebietes gestört bleibt, desto schneller verschlechtern sich die Lebensbedingungen für die Bevölkerung. Eine Folge kann das vermehrte Auftreten von Infektionskrankheiten sein, deren Erreger sich über verschiedene Überträger ausbreiten und in kurzer Zeit sehr viele Menschen befallen können. Begünstigt wird die Ansteckungsgefahr durch den unvorhergesehenen Verlust der gewohnten Umgebung sowie der Lebensart, die Einschränkung der gewohnten Sauberkeit und hygienischen Sorgfalt sowie die veränderten Lebens- und Ernährungsbedingungen. Hunger und Durst lassen die betroffenen Menschen weniger auf Qualität und Zubereitung der Nahrung achten. Die übertragbaren Krankheiten können insbesondere bei epidemischer Ausbreitung, den Ablauf des Ereignisses und ebenso der Hilfemaßnahmen erheblich beeinflussen. Im Extremfall können sie im Gesamtschadenbild die dominierende Rolle übernehmen. Je mehr den Regeln der allgemeinen und der Umwelthygiene gefolgt wird, desto geringer ist die Gefahr einer epidemischen oder gar seuchenartigen Ausbreitung übertragbarer Krankheiten. Wesentlich ist die frühzeitige und einheitliche Information der Menschen, wie sie der Ansteckungsgefahr vorbeugen können und wie sie sich beim Umgang mit Kranken zu verhalten haben. Bei Massenerkrankungen oder bei Auftreten besonders gefährlicher Infektionskrankheiten ist zu entscheiden, ob Seuchenalarm zu geben und entsprechende Abwehrmaßnahmen anzuordnen sind. Die jährlichen Berichte aus dem Bundesgesundheitsministerium über Häufigkeit und Auswirkung der gemäß § 3 des Bundesseuchengesetzes meldepflichtigen Krankheiten zeigen, dass Infektionskrankheiten nach wie vor einen erheblichen prozentualen Anteil am Krankheitsgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dennoch wäre es verfehlt anzunehmen, dass übertragbare Krankheiten nicht mehr zu fürchten seien. Immer wieder lösen bisher unbekannte oder ursprünglich nicht als humanpathogen geltende Erreger Krankheiten mit zum Teil hoher Letalitätsrate aus. Hinzu kommt, dass nicht selten Krankheitserreger aus anderen Ländern eingeschleppt werden, die zu vermehrter Zahl an Erkrankungsfällen führen können. Erzwungene Änderung der Lebensweise, Schädigung der Widerstandsfähigkeit der Menschen und andere durch unvorhersehbare Einflüsse bestimmte Faktoren können die Symptomatik und den Verlauf übertragbarer Krankheiten verändern; manche dieser Krankheiten werden möglicherweise auch in größerer Zahl auftreten und können dann das Gesundheitswesen vor einige Probleme stellen. Wird irgendwo unversehens eine zunehmende Zahl an Erkrankungsfällen gemeldet, muss so rasch wie möglich eine zumindest vorläufige Diagnose gestellt werden, um Klarheit zu gewinnen, ob Isolierungsmaßnahmen für die Erkrankten in die Wege zu leiten oder durchzuführen sind. Da eine exakte mikrobiologische Diagnostik im Allgemeinen mindestens 24 Stunden in Anspruch nimmt, kann ihr Ergebnis oft nicht abgewartet werden. Die Maßnahmen können je nach Diagnostikergebnis entsprechend verändert und angepasst werden. Influenzaepidemien sind allein schon wegen des Auftretens immer wieder neuer Antigenvarianten kaum vorsorglich einzuordnen; das weltweit eigentlich gut funktionierende Überwachungssystem trägt jedoch zu ihrer Früherfassung bei. Dadurch besteht die Chance, einen geeigneten Impfstoff rechtzeitig zur Hand zu haben, bevor die Welle der Infektionen ein vom Herd entfernteres Land erreicht. Gefährlich kann es werden, wenn eine neue Virusvariante bereits Erkrankungen auslöst und es durch Zusammentreffen mit einem Bakterienstamm, zu gehäuften Sekundärinfektionen der Lunge kommt.

Einen sicheren Schutz vor dem Ausbruch übertragbarer Krankheiten gibt es nicht und wird es wohl nie geben. Eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen, Empfehlungen sowie von Planunterlagen zum Schutz der Menschen vor und zur frühzeitigen Bekämpfung von derartigen Krankheiten ist jedoch geeignet, die Gefahr eines Ausbruchs von Epidemien, Pandemien und Seuchen zu vermindern, wie sie vor allem auf dem Boden von Natur- oder technischen Katastrophen entstehen können. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Regeln/ Regelwerke bekannt sind und konsequent gehandhabt werden. Droht einmal tatsächlich Gefahr, sind die Menschen unverzüglich in Kenntnis zu setzen und mit Verhaltensanweisungen auf dem Laufenden zu halten. Solche Situationen verlangen von den Verantwortlichen sichere Sofortentscheidungen aufgrund fundierter Empfehlungen der fach- und sachkundigen Experten, welche sich intensiv damit befassen. Dies erfordert die umgehende Beendigung jedes Kompetenzwirrwarrs und die Einordnung unter den jeweils Erfahrensten und Geschultesten. Wir bieten Ihnen eine breit gefächerte und auf unterschiedliche Möglichkeiten und Bedürfnisse angepasste Servicepalette an. Unsere Dienstleistungen werden unten angezeigt. Für weitere Informationen, Angebote und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, setzen Sie sich einfach mit uns in Kontakt.

(M 8.1) Hygiene- und Desinfektionsplan

Ein Hygiene- und Desinfektionsplan fasst die Maßnahmen zusammen mit denen Infektionen eingedämmt und deren Ausbreitung verhindert werden soll. Für Gemeinschaftseinrichtungen sowie für Einrichtungen des Gesundheitswesens als auch Massenunterkünfte müssen Sie gemäß den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschreiben, wie Sie bestimmte Hygiene- und Desinfektionsstandards konsequent umsetzen (Aktualisiert am 29.10.2020). Arbeitgebende sind für sichere und damit auch für hygienische Lebens- und Arbeitsbedingungen in Unternehmen verantwortlich. Der Arbeitgebende kann jedoch entsprechend qualifizierte Hygienebeauftragte/ Desinfektoren schriftlich bestellen, welche ihn bei der Umsetzung von Infektionsschutzmaßnahmen unterstützen, beraten und beispielsweise einen Hygiene- und Desinfektionsplan erstellen. Dieses Prozedere fasst man unter dem Begriff "Hygiene- und Desinfektionskonzept" zusammen. Allerdings befasst sich dieses Modul ausschließlich nur mit dem Hygiene- und Desinfektionsplan. Vorgaben zur allgemeinen Hygiene finden Sie in der Arbeitsstättenverordnung und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, z.B. in den ASR A 4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" und in der ASR A 4.1 "Sanitärräume". In besonders infektionsgefährdeten Bereichen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um hygienische und sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) fordert deshalb Hygienepläne für alle

-Gesundheitseinrichtungen

-Gemeinschaftseinrichtungen

-Lebensmittelbetriebe

-Massenunterkünfte

in denen Infektionskrankheiten übertragen werden können. Das sind z.B. Kindertagesstätten, Kindergärten, Kinderhorte, Schulen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kliniken, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Logo-, Ergo- und Physiotherapieeinrichtungen, Arztpraxen, Einrichtungen der Naturheilkunde, etc. Eine formelle Gestaltung ist vom Infektionsschutzgesetz nicht vorgegeben. Wichtig ist nur, dass man alle betroffenen Bereiche in den Einrichtungen berücksichtigt und prüft ob die Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, einen hygienischen Zustand herzustellen und aufrecht zu halten. Mit einem gründlich erarbeiteten und jährlich aktualisierten Hygiene- und Desinfektionsplan können Sie nachweisen, dass Sie Ihrer Sorgfalts- und Sicherungspflicht erfüllt haben. Wichtige Bestandteile des Hygieneplans sind dabei der Reinigungsplan, der Desinfektionsplan und der Hautschutzplan. Weitere Inhalte des Hygieneplans können sein:

-hygienerelevanter Umgang mit Medikamenten, Lebensmitteln und anderen Produkten

-allg. Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

-Aufbereitung von Medikamenten, Lebensmitteln und anderer Produkte

-Vorgaben zur Sterilisation

-Hygieneanweisungen für Lebensmittel, Wasser und Luft

-Vorgaben zur Abfallentsorgung

Sie sollten den Hygiene- und Desinfektionsplan als schriftliche oder als elektronische Datei verwalten. Nur die verantwortlichen Personen, also Hygienebeauftragte, Desinfektoren und die Leitung sollten darin Änderungen vornehmen können und dürfen. Verzeichnen Sie auf jeder geänderten Seite des Plans das Änderungsdatum. Damit wird ersichtlich, wann die Aktualisierung stattgefunden hat. Alle Beschäftigten sollten den Hygiene- und Desinfektionsplan gelesen und verstanden haben. Daher macht es Sinn, diesen auch als gedruckte Ausfertigung vorzuhalten. Werden Änderungen notwendig, drucken Sie die betreffenden einzelnen Seiten aus und integrieren Sie sie dann in der schriftlichen gedruckten Version. Bestimmte Teile des Hygiene- und Desinfektionsplans wie z.B. der Reinigungs- und Hautpflegeschutzplan sollten außerdem an Stellen, an denen hygienerelevante Tätigkeiten ausgeführt werden, in schriftlicher Form ausgehängt sein. Ein Anlass für die Änderung des Hygiene- und Desinfektionsplans sind gesetzliche Änderungen. Darüber hinaus sollten Sie Ihren Hygiene- und Desinfektionsplan regelmäßig auf Aktualität überprüfen. Erstellen Sie sich dazu am besten einen auf Ihre Einrichtung und auf Ihr Tätigkeitsprofil zugeschnittene Checkliste. Je genauer und kompletter die Fragen abgefasst sind, desto leichter fällt es Ihnen, zu ändernde Punkte zu identifizieren. Arbeitgebende können in Ihren Unternehmen ein Hygieneteam einsetzen, dass den Plan erarbeitet, prüft und aktualisiert sowie die Hygieneschulung für die Beschäftigten durchführt. Um die erforderlichen Maßnahmen für eine Einrichtung oder ein Unternehmen festzulegen, sollten Sie den Istzustand mit einer Objektbegehung ermitteln. Als qualifizierte Fachkraft (Hygienebeauftragte/ Desinfektoren) sollten Sie dabei die Leitungen der Einrichtung und das Hygieneteam einbeziehen. Berücksichtigen Sie auch Hinweise und Anregungen von Angehörigen, Besuchern, Eltern, Mitarbeitenden und Reinigungspersonal. Das Sanitätswerk Lübke kann Ihnen hier die notwendige Fachberatung, bzw. auch die erforderliche Fach- und Sachkompetenz anbieten und vermitteln, um einen konformen sowie verständlichen und praktikablen Hygiene- und Desinfektionsplan zu erhalten und dauerhaft fortzuführen. Diese Dienstleistungen können analog als auch in digitaler Form angeboten werden. Dazu bitten wir Sie uns die notwendige und erforderliche Modulierung uns mitzuteilen, damit wir Ihr Anliegen so schnell wie möglich bearbeiten können.

Hygiene- und Desinfektionsplan des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmedizin
Hygiene- und Desinfektionskonzept des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement

(M 8.2) Hygiene- und Desinfektionskonzept

Ein Hygiene- und Desinfektionskonzept ist eine Sammlung von verbindlichen Anweisungen und zusätzlichen Planunterlagen wie z.B. Hautschutzplan, Reinigungsplan und Desinfektionsplan und richtet sich an alle Personen, die einen hygienischen Bereich betreten. Genaue Vorgaben zur Gestaltung sind nicht vorhanden. Ein Hygienekonzept ist somit eine ganzheitliche Plananlage (ggf. auch mit Beratung/ Beauftragung von Hygienebeauftragten bzw. Desinfektoren). Ein Hygiene- und Desinfektionskonzept dient auch zur Vorlage bei den entsprechenden Behörden und kann zur Aufrechterhaltung/ Wiederanlauf der Betriebe und Einrichtungen dienen. Grundsätzlich sollte ein Hygienekonzept regelmäßig aktualisiert und an den aktuellen Stand der Technik und Regularien angepasst werden. Ein Hygienekonzept funktioniert nur dann, wenn diese auch bei allen Personen bekannt ist und die Vorgaben konsequent umgesetzt werden. Deshalb ist eine regelmäßige Unterweisung, mindestens einmal im Jahr, nötig. Unterjährig eingestellte Beschäftigte und externe Personen sollten zusätzlich auf das Hygienekonzept hingewiesen und über dessen Inhalt aufgeklärt werden. Ein Hygienekonzept enthält schriftlich niedergelegte Anweisungen zur Einhaltung und Gewährleistung bestimmter Hygienestandards, um die Verbreitung und Infektionen von Krankheiten zu vermeiden oder vorzubeugen. Das Hygienekonzept beinhaltet die schriftliche Dokumentation, Maßnahmen zur Erhaltung der Hygiene sowie Reinigungs- und Desinfektions- sowie Hautschutzpläne. Das Hygienekonzept hat den Zweck, die Personen/ Beschäftigte in einem definierten Bereich, durch die Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen, sicherzustellen und die Verschleppung von Keimen zu verhindern. Deshalb müssen vor der Erstellung eines Hygienekonzeptes die hygienischen Anforderungen der unterschiedlichen Bereiche festgehalten werden. Der geforderte Hygienestatus ist die Ausgangsbasis für die Erstellung des Konzeptes. Jeder einzelne Einflussfaktor auf den Hygienestatus ist einzeln zu bewerten. Mithilfe der möglichen Reinigungs- und Desinfektionsverfahren wird dann der jeweilige Einflussfaktor kontrolliert. Hygiene- und Desinfektionskonzepte müssen schnell und einfach zu verstehen sein, um die Praktikabilität im Tagesgeschäft sicherzustellen. Deshalb werden Hygienekonzepte spezifisch für einzelne Bereiche und Anforderungen formuliert. Grundsätzlich unterscheidet man in hygienischen Plänen zwischen Händedesinfektionsplänen, Flächendesinfektionsplänen und Geräte- oder Anlagendesinfektionsplänen. Die einzelnen Pläne können sich stark voneinander unterscheiden. Die Einstufung des hygienischen Umfeldes, die Frequenz an Personen, die den Bereich passieren, sind nur Beispiele der Faktoren, die einen Einfluss auf das jeweilige Hygienekonzept haben. Die Einflussfaktoren sollten bei einer Bestandsaufnahme genau festgehalten und anschließend im Hygienekonzept berücksichtigt werden. Die Umsetzung eines Hygienekonzeptes kann nur dann erfolgreich sein, wenn die erstellten Hygienepläne von allen Beschäftigten und allen anderen betreffenden Personen umgesetzt werden. Zum einen sollte die Unterweisung der Personen dokumentiert werden. Somit wird sichergestellt, dass jede relevante Person über die Anwendung des Hygienekonzeptes unterrichtet wurde. Zum anderen sollte die routinemäßige Reinigung und Desinfektion in einer separaten Liste dokumentiert sein. Somit ist gewährleistet, dass die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten personell nachvollzogen werden können. Falls Abweichungen auftreten, kann dadurch auf einer dokumentierten Grundlage mit dem Reinigungs- und Desinfektionspersonal gesprochen werden und anschließend die Lage analysiert werden. Außerdem spielt der psychologische Aspekt im Sinne der Verpflichtung eine wichtige Rolle, indem die betreffenden Personen/ Beschäftigte durch ihre Unterschrift für die Arbeiten verantwortlich sind und sich die Wichtigkeit der Prozesse bewusst machen. Am 16. April 2020 hat das Bundesarbeitsministerium den SARS-COV 2 - Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Eine Frage, die viele Unternehmen beschäftigt: Welche Anforderungen sind mit Blick auf die nach Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung zu erfüllen? So haben Bund und Länder am 15. April beschlossen, dass "jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept" umsetzen muss.

Was bedeutet das für den einzelnen Betrieb? Ist das Hygienekonzept eine zusätzliche Anforderung, die neben der Gefährdungsbeurteilung besteht? Müssen Unternehmen eine separate Dokumentation erstellen?

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) stellt dazu klar: Um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, reicht es aus, die Hygienemaßnahmen einzuhalten, wie sie im SARS-COV 2 - Arbeitsschutzstandard beschrieben sind. Ergänzt und konkretisiert wird der Standard von branchenspezifischen Hilfestellungen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Ein darüber hinaus gehendes "Hygienekonzept" als eigenständiges Dokument ist für die Betriebe nicht erforderlich. Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege müssen nach wie vor auf der Grundlage anderer Rechtsgrundlagen, z.B. auf der Basis der TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“, ein Hygienekonzept erstellen. Nach §36 Infektionsschutzgesetz sind die Leitungen von Gemeinschafts- und Massenunterkünften verpflichtet in Hygienekonzepten innerbetriebliche Verfahrensanweisen zur Erhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Mit diesen Hygienekonzepten wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken in der entsprechenden Einrichtung zu minimieren. Dabei erscheint es sinnvoll, neben der allgemeinen Hygiene, bestimmte Aspekte des Arbeitsschutzes und der Ersten Hilfe zu berücksichtigen. Muster-Hygienekonzepte bzw. -pläne aus dem Internet können den Verantwortlichen der betreffenden Arbeitsstätte als Vorlage dienen, ein individuell gestaltetes Hygienekonzept nach den eigenen Erfordernissen und Gegebenheiten zu erstellen. Dabei sollten bestimmte Bereiche dieses Konzeptes bearbeitet werden, wenn Besonderheiten in den Mustern nicht berücksichtigt werden konnten. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass es sich bei den meisten Regelungen um hygienische Mindestanforderungen handelt, die selten über die Basishygiene in den Bereichen hinausgehen. Der häufig im Muster-Hygienekonzept erwähnte Begriff "regelmäßig" ist nach eigenem Ermessen und Bedarf selbst festzulegen. Unter den derzeitigen Umständen erscheint jedoch auch die Forderung nach Basishygiene eine große Herausforderung zu sein. Gegebenenfalls muss die Vergabe der Reinigung der Einrichtung/ Betrieb/ etc, besonders der Sanitärräume, an eine Fremdfirma erwogen werden. Viele Inhalte sind jedoch auch für andere meist externe Personen wichtig zu beachten. Es ist daher sinnvoll, diese Inhalte des Hygienekonzeptes in die Hausordnung zu übernehmen und in gängige Sprachen zu übersetzen. Weiterführende Informationen, insbesondere zu baulichen Voraussetzungen, Raumluft- und Trinkwasserhygiene, sowie Sondermaßnahmen bei Auftreten bestimmter Infektionskrankheiten können ebenfalls feste Bestandteile eines Hygienekonzeptes sein. Gemäß §14 Ziffer 8 der Corona-Schutzverordnung müssen Betriebe, Veranstaltungen, Einrichtungen, Beherbergungsstätten, Handelsbetriebe, Versammlungsstätten und Gastronomien neben den allgemeinen Hygieneanforderungen auch die besonderen Hygienevorgaben des §4 erfüllen und gemäß §5 ein Hygienekonzept erstellen, dass die Anforderungen des Infektionsschutzes berücksichtigt und insbesondere die Umsetzung der besonderen Hygienevorgaben nach §4 darstellt. Das Sanitätswerk Lübke kann Ihnen an dieser Stelle die notwendige Fachberatung, bzw. auch die erforderliche Fach- und Sachkompetenz anbieten und vermitteln, um ein individuelles, konformes sowie praktikables Hygiene- und Desinfektionskonzept zu erhalten und dauerhaft fortzuführen. Diese Dienstleistungen können in analoger als auch in digitaler Form angeboten werden. Dazu bitten wir Sie uns die notwendige und erforderliche Modulierung uns mitzuteilen, damit wir Ihr Anliegen so schnell wie möglich bearbeiten können.

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