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Gefahrgut und Gefahrstoff Dienstleistungen des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement

In den nächsten Jahrzehnten werden Fragen des Umweltschutzes in der gesellschaftlichen Diskussion einen noch höheren Stellenwert einnehmen als heute. Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen und ihre Beschäftigten müssen sich den entsprechenden Entwicklungen stellen. Der betriebliche Umweltschutz kann aber auch als unternehmerische Chance genutzt werden. Dazu ist eine ganzheitliche Betrachtung aller Umweltaspekte im Unternehmen notwendig. Mit einer Bestellung/ Gestellung zum Gefahrstoff- und Gefahrgutbeauftragten bieten sich allen beteiligten Personen und Objekten hervorragende Entwicklungsmöglichkeiten. Umweltspezifische Anforderungen haben einen erheblichen Einfluss auf nahezu alle Unternehmensprozesse. Diese müssen auf der Basis rechtlicher, wirtschaftlicher, technischer und umweltspezifischer Kenntnisse optimiert werden. Unsere Gefahrstoff- und Gefahrgutbeauftragten sind aufgrund ihrer Fach- und Sachkompetenz und Berufserfahrung in der Lage, diese Aufgaben zu erfüllen. So können sie z.B. Anforderungen an die Produktverantwortung oder Optimierungsprozesse zum Energie- und Rohstoffeinsatz integrativ einbringen. Im unternehmensinternen Chemiekalien- und Gefahrstoffmanagement haben sie die Kenntnisse und Fähigkeiten den Einsatz, den Umgang und die Entsorgung von Gefahrstoffen/ Gefahrgütern sicher zu gestalten. Die Aufgaben eines Gefahrstoff- und Gefahrgutbeauftragten sind vielfältig. So sind , wo immer möglich und technisch machbar, cancerogene, mutagene und reproduktionstoxische (CMR)-Stoffe durch ungefährliche Gefahrstoffe zu ersetzen. Gleiches gilt auch für Gefahrstoffe/ Gefahrgüter mit persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (PBT)-Eigenschaften sowie sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren (vPvB)-Eigenschaften. Generell ist für einen Gefahrtstoff eine Betrachtung der gesamten Prozesskette von der Rohstoffgewinnung bis hin zur Entsorgung für eine Bewertung notwendig. Diese gesamtheitliche globale Betrachtungsweise setzt sich im Betrieb/ Unternehmen als gesamtheitliche, betriebliche Betrachtungsweise fort. Zu sehr ist heute der betriebliche Umgang mit Gefahrstoffen und Gefahrgütern noch von einer reaktiven Handlungsweise geprägt. Anstatt vorausschauend den Einsatz von Gefahrstoffen/ Gefahrgütern zu managen werden nachträglich Maßnahmen initiiert, um den Schutz von Personen und der Umwelt zu gewährleisten. Dass diese Maßnahmen keine intelligenten Lösungen liefern können und nur Kosten verursachen, dürfte klar erkennbar sein. Mit REACH (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) und GHS (Globally Harmonized System) bzw. CLP (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) hat die EU eine Vorreiterrolle im Umgang mit Gefahrstoffen/ Gefahrgütern übernommen. Jedes Unternehmen ist von diesen Regelungen betroffen und muss den betriebsbezogenen Umgang mit Gefahrstoffen und Gefahrgütern näher betrachten. Dazu zählen u.a. die Einstufung, Lagerung, Verwendung und Entsorgung von Gefahrstoffen und Gefahrgütern. Da von Gefahrstoffen und Gefahrgütern ein großes Gefahrenpotenzial ausgeht, reicht es nicht aus einzelne Prozessschritte zu betrachten. Zur ökonomischen, ökologischen und sozialen Prozessoptimierung muss der gesamte Prozessdurchlauf eines Gefahrstoffs/ Gefahrgutes im Unternehmen/ Betrieb betrachtet werden. In Zusammenhang mit REACH und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) werden die Anwendenden künftig weit mehr Informationen zu den einzelnen Gefahrstoffprodukten erhalten als bisher. Trotzdem bleibt ein großes Problem bestehen. Insbesondere in nicht-chemischen, kleinen und mittelständischen Betrieben/ Unternehmen fehlt das notwendige Grundlagenwissen für einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und Gefahrgütern. Hier muss Abhilfe geschaffen werden. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes werden die Betriebe, Unternehmen, Einrichtungen, usw. in den kommenden Jahren noch stärker herausfordern. Eigenverantwortliches Handeln dient in diesem Zusammenhang der Zukunftsicherung von Unternehmen, Betrieben, Einrichtungen, etc. Rechtliche Anforderungen und kostenoptimiertes Handeln erfordern einen ganzheitlichen Ansatz. Nur mit qualifizierten Personen können diese Aufgaben bewältigt werden. Das Sanitätswerk Lübke hat mit dem Angebot des Gefahrstoff- und Gefahrgutbeauftragten eine Möglichkeit geschaffen, diese Herausforderungen zu bewältigen. Die Betriebe und Unternehmen werden damit in die Lage versetzt zukunftsorientiert und vorausschauend zu handeln.

Wir bieten Ihnen eine breit gefächerte und auf unterschiedliche Möglichkeiten und Bedürfnisse angepasste Dienstleistungspalette an. Unsere möglichen Serviceleistungen werden unten angezeigt. Für weitere Informationen, Angebote und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, setzen Sie sich einfach mit uns in Kontakt. Unsere nachfolgenden Dienst- und Serviceleistungen sind in einzelne Module eingruppiert. Wir bitten Sie stets die jeweilige Modulierung mit

Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement

(M 6.1) Gefährdungsbeurteilung TRGS 400

Die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" beschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach §7 GefStoffV (Gefahrstoffverordnung). Sie bindet die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung in den durch das Arbeitsschutzgesetz (§§5 und 6 ArbSchG) vorgegebenen Rahmen ein. Sie ermöglicht auch ein vereinfachtes Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung, wenn für eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen Maßnahmen als standardisierte Arbeitsverfahren vorgegeben sind. Dies ist der Fall, wenn eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung des Herstellers oder Inverkehrbringers nach §7 Abs. 7 GefStoffV vorliegt, oder die verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) nach TRGS 420 beschrieben sind, oder die stoff- oder tätigkeitsbezogene Technische Regeln für Gefahrstoffe aufgestellt wurden oder branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen vorliegen, deren Qualität einer mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung entspricht. Die TRGS 400 wird insbesondere ergänzt durch die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt-Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" und TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition". Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Grundlage ist eine Beurteilung der mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen (Brand- und Explosionsgefahren) und sonstigen durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Gefährdungsbeurteilung muss bei maßgeblichen Änderungen der Tätigkeit erneut durchgeführt werden. Anlässe hierzu können z.B.: die Einführung neuer Gefahrstoffe in Arbeitsbereichen, Änderungen von Tätigkeiten, Arbeitsverfahren oder Schutzmaßnahmen, oder die Ergebnisse aus der regelmäßigen Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen, die Änderungen der Gefahrstoffverordnung und des Technischen Regelwerkes (z.B. Festlegung von Arbeitsplatzgrenzwerten in der TRGS 900) und Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber. Er kann die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an eine oder mehrere fach- und sachkundige Personen delegieren oder sich fach- und sachkundig beraten lassen. Er muss sicherstellen, dass die für ihn tätig werdenden Personen über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Der Arbeitgeber muss alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Fach- und Sachkundige nach § Abs. 7 GefStoffV für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeit bewerten oder überprüfen können. Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse können in Abhängigkeit von der zu beurteilenden Tätigkeit unterschiedlich sein und müssen nicht in einer Person vereinigt sein. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Fach- und Sachkenntnisse, hat er sich durch fach- und sachkundige Personen beraten zu lassen. Die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten, für die Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) anzubieten oder zu veranlassen sind, erfordert besondere arbeitsmedizinische Kenntnisse über die der Arbeitgeber in der Regel nicht verfügt. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verlangt Kenntnisse zu den für die Beurteilung notwendigen Informationsquellen, zu den verwendeten Gefahrstoffen und ihren gefährlichen Eigenschaften, zu den mit den Gefahrstoffen im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten, zum Vorgehen bei der Beurteilung inhalativer, dermaler und physikalisch-chemischer Gefährdungen, zu Substitution, technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen, zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Werden für die Durchführung von Arbeiten in einem Betrieb Fremdfirmen beauftragt und besteht die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, haben alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragsnehmer bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken und sich abzustimmen (§17 GefStoffV). Grundsätzlich muss der Arbeitgeber für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchführen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit aus (§5 Abs. 2 ArbSchG). Gleichartige Arbeitsbedingungen können für räumlich zusammen liegende oder räumlich getrennte Tätigkeiten (z.B. Probenahmen) ausgewählt werden und ein oder mehrere Gefahrstoffe abdecken. Andere Gefährdungen, z.B. durch Arbeitsmittel, biologische Arbeitsstoffe oder Lärm, sollten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes bei der Festlegung berücksichtigt werden. Die Tätigkeiten müssen hierzu hinsichtlich der Gefährdungen, Expositionsbedingungen, Arbeitsabläufe, Verfahren und Umgebungsbedingungen vergleichbar sein. Tätigkeiten, bei denen die Gefährdung durch besonders gefährliche Eigenschaften oder eine hohe Exposition maßgeblich bestimmt wird, sollten nicht pauschal, sondern stets im Einzelfall beurteilt werden. Dies gilt auch für nicht regelmäßig durchgeführte Tätigkeiten, wie z.B. bei Wartung oder Instandhaltung. Die für die Gefährdungsbeurteilung als gleichartige Arbeitsbedingungen ausgewählten Tätigkeiten müssen aus der Dokumentation ersichtlich sein. Das Sanitätswerk Lübke kann Ihnen hier den kompletten Dienstleistungsservice aber auch optional die unterstützende fach- und sachkundige Beratung anbieten.

(M 6.2) Gefährdungsbeurteilung TRGS 402

Gemäß §7 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die Pflicht, Ausmaß, Art und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Entsprechend der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist die TRGS 402 bei der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition anzuwenden, wenn bei der Anwendung standardisierter Arbeitsverfahren Arbeitsplatzmessungen zur Wirksamkeitsüberprüfung vorgesehen sind oder wenn bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen keine standardisierten Arbeitsverfahren angewendet werden. Die TRGS 402 ist nicht anzuwenden, wenn Tätigkeiten mit geringer Gefährdung durchgeführt werden. Standardisierte Arbeitsverfahren und die Bedingungen ihrer Anwendung sind in der TRGS 400 aufgeführt. Hierzu gehören eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung, eine Stoff- oder tätigkeitsspezifische TRGS, insbesondere VSK, nach der TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung", oder konkrete Maßnahmen oder Verfahren einer branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfeleistung soweit diese unmittelbar auf die zu beurteilenden Tätigkeiten übertragbar sind. Die beschriebenen Methoden und Verfahren dienen der Feststellung, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der inhalativen Exposition ausreichen oder ob weitere Maßnahmen nach §§9 bis 17 GefStoffV zu ergreifen sind. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können zur Aufnahme von Gefahrstoffen über die Atmung (inhalative Exposition durch Gase, Dämpfe, Aerosole, Stäube, Nebel), durch Verschlucken (orale Aufnahme) und bei Hautkontakt (dermale Exposition) führen. Die erforderlichen Ermittlungen und Dokumentationen zur Beurteilung hieraus resultierender Gefährdungen behandelt die TRGS 400. Bei dermaler Exposition und inhalativer Exposition können zusätzliche Ermittlungen und Beurteilungen erforderlich sein, die durch die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung-Beurteilung-Maßnahmen", die TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" bzw. die TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" behandelt werden. Ermittlungen und Beurteilungen zur inhalativen Exposition müssen für alle in der Arbeitsplatzluft auftretenden Gefahrstoffe vorgenommen werden. Dabei dienen für eine Reihe von Gefahrstoffen die in der TRGS 900 festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerte als Beurteilungsmaßstab. Für Stoffe ohne einen Arbeitsplatzgrenzwert sind andere geeignete Beurteilungsmaßstäbe oder ein anderes Beurteilungsverfahren heranzuziehen. Für die Ermittlung der inhalativen Exposition stehen vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung. In manchen Fällen lassen sich Expositionen auf einfache Art und Weise abschätzen, z.B. aus der Menge eingesetzter Stoffe und dem Luftvolumen am Arbeitsplatz. Insbesondere bei geringen Stoffmengen und großem Luftdurchsatz sind dann häufig keine weitergehenden Ermittlungen erforderlich. Auch anspruchsvollere Berechnungsansätze oder die Übertragung der Ermittlungsergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze können helfen den Ermittlungsaufwand zu verringern. Bei verbleibender Unsicherheit über das Ermittlungsergebnis und seine Bewertung sind Arbeitsplatzmessungen erforderlich. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass unter bestimmten Randbedingungen Arbeitsplatzmessungen nicht möglich oder nicht sinnvoll sind, weil sie z.B. keine verwertbaren oder keine repräsentativen Ergebnisse liefern. Zu empfehlen sind Ermittlungen unter "worst-case-Bedingungen", da diese eine größere Sicherheit bieten, dass unter den üblichen Bedingungen der Arbeitsplatzgrenzwert oder ein anderer Beurteilungsmaßstab eingehalten werden. Die Ermittlungen und Beurteilungen zur inhalativen Exposition können je nach Lage des Falles spezielle Fach- und Sachkenntnisse und Erfahrungen erfordern. Hierzu zählen insbesondere Arbeitsplatzmessungen. Die TRGS 402 gibt dem Arbeitgeber Hinweise, wann er die Grenzen seiner eigenen fachlichen Qualifikation erreicht und wo er weitergehende Unterstützung erhalten kann. Durch Anregungen für pragmatische Lösungen wird jedoch versucht, dem Arbeitgeber Möglichkeiten für eine angemessene Einschränkung des Ermittlungsaufwandes aufzuzeigen. Dazu ist Ihnen das Sanitätswerk Lübke gerne bereit, von der fach- und sachkundigen Beratung bis hin zum Gesamtpaket, unterstützend zur Seite zu stehen. Dazu bitten wir Sie uns bei Ihren Anliegen, uns die notwendige Modulierung mitzuteilen.

Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 402 des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement
Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 406 des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement

(M 6.3) Gefährdungsbeurteilung TRGS 406

Die Technische Regel TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" ist vom Arbeitgeber anzuwenden bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die nach §3 Abs. 1 GefStoffV in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als sensibilisierend für die Atemwege eingestuft und mit den H- und P Sätzen bzw. den R-Sätzen R42 (Sensibilisierung durch Einatmen möglich) oder R 42/43 (Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich) zu kennzeichnen, oder die nach §5 Abs. 1 GefStoffV in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vom Hersteller, Einführer oder sonstigen Inverkehrbringer als sensibilisierend für die Atemwege einzustufen und mit den R-Sätzen R 42 oder R 42/43 zu kennzeichnen sind, oder die durch die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" bezeichnet werden, wenn sie eine atemwegssensibilisierende Wirkung aufweisen, oder die in der TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" als nicht abschließende Liste enthalten sind und die laut Hersteller oder Inverkehrbringer sensibilisierend auf die Atemwege wirken. Die TRBA/TRGS 406 ist anzuwenden bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die nach §2 Abs. 1 BioStoffV sensibilisieren können. Sie gilt auch für Tätigkeiten mit atemwegssensibilisierenden pflanzlichen und tierischen Stoffen (z.B. Pflanzen und Tiere, deren Bestandteile und Ausscheidungen sowie daraus hergestellte Produkte), oder Zubereitungen und Erzeugnissen, die zwar nicht als atemwegssensibilisierend gekennzeichnet sind, in denen aber atemwegssensibilisierende Arbeitsstoffe enthalten sind sowie Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, wenn bei Tätigkeiten mit ihnen (z.B. durch chemische Reaktionen) atemwegssensibilisierende Arbeitsstoffe entstehen. Die TRBA/TRGS 406 gibt dem Arbeitgeber Hilfen bei der Gefährdungsbeurteilung, der Auswahl von Schutzmaßnahmen, bei der Beratung der Beschäftigten sowie für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei Tätigkeiten mit atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffen. Tätigkeiten mit hautsensibilisierenden Arbeitsstoffen werden nach der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt" beurteilt. Sensibilisierend an den Atemwegen sind Arbeitsstoffe, wenn sie bei Einatmen oder Ausatmen über die Schleimhaut eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition charakteristische Störungen auftreten. Biologische Arbeitsstoffe mit sensibilisierender Wirkung sind in der Regel Schimmelpilze und eigene Bakterien. Auch an dieser Stelle kann Sie das Sanitätswerk Lübke umfassend fach- und sachkundig beraten oder Ihnen sogar die gesamte Serviceleistung anbieten. Dazu bitten wir Sie uns die notwendige Modulierung stets immer mit anzugeben.

(M 6.4) Gefährdungsbeurteilung TRGS 500

Die TRGS 500 konkretisiert die §§ 8 bis 11 der GefStoffV hinsichtlich der technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen, insbesondere bei inhalativer Gefährdung. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgt die konkrete Auswahl der Schutzmaßnahmen nach dieser TRGS. Die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach §7 GefStoffV ist in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" beschrieben. Für die Substitution ist die TRGS 600 "Substitution" anzuwenden. Bei Gefährdungen durch Hautkontakt ist zusätzlich die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt-Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" anzuwenden. Bei Tätigkeiten mit Stoffen, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen können, sind zusätzlich die TRGS 720ff. "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre" anzuwenden. Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, für die der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) besondere Technische Regeln für Gefahrstoffe oder Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien erarbeitet hat, sind diese ergänzend anzuwenden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall zu treffen sind, ist abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". Werden Tätigkeiten mit geringer Gefährdung durchgeführt (z.B. Verwendung von Gefahrstoffen, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel in Selbstbedienung erhältlich sind "Haushaltsprodukte") und reichen damit die Grundsätze aus, so sind keine weitergehende Schutzmaßnahmen notwendig. Die Grundmaßnahmen enthalten neben dem Minimierungs- und Substitutionsgebot Maßgaben zur technischen Gestaltung, zur Arbeitsorganisation, zur Arbeitshygiene, sowie Anforderungen zur Nutzung, Kontrolle, Reinigung und Wartung der persönlichen Schutzausrüstung. Die ergänzenden Schutzmaßnahmen sind anzuwenden, wenn aufgrund einer hohen Gefährdung der Schutz der Beschäftigten nur durch weitergehende Anforderungen an die Substitutionsverpflichtung, die technische Gestaltung oder die Arbeitsorganisation sichergestellt werden kann. Sie gelten in jedem Fall für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die als giftig, sehr giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend einzustufen sind. Diese Maßnahmenpakete bezeichnet die GefStoffV als "Schutzstufen". Sie ergeben sich im Wesentlichen aus der Kennzeichnung des Gefahrstoffes und geben den Katalog von Maßnahmen vor, der bei der Gefährdungsbeurteilung anzuwenden ist. Dabei sind auch die im Arbeitsprozess entstehenden Stoffe zu berücksichtigen. Dieses stufenweise, additive Vorgehen ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der erforderlichen Schutzmaßnahmen, denn es schafft die organisatorischen und ggf. auch technischen Voraussetzungen für die erforderlichen weiterführenden Schutzmaßnahmen. Die Effizienz der in der TRGS 500 beschriebenen Schutzmaßnahmen kann deutlich erhöht werden, indem diese Maßgaben bereits in die Arbeits- und Prozessplanung einfließen. Nachträglich zu berücksichtigende Maßnahmen führen häufig zu vermeidbaren Mehrkosten oder anderen Problemen. Die Ausführungen gelten auch bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die nicht gekennzeichnet sind, oder die keinem Gefährlichkeitsmerkmal nach §3a des Chemiekaliengesetzes (ChemG) zugeordnet werden können, die aber aufgrund ihrer physikalischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder vorhanden sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten darstellen können.

Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 500 des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement
Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 600 des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement

(M 6.5) Gefährdungsbeurteilung TRGS 600

Nach den §§7, 9, 10 und 19 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber die Pflicht zur Substitutionsermittlung, -prüfung, -entscheidung und zur Dokumentation. Die TRGS 600 "Substitution" soll den Arbeitgeber unterstützen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden, Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit nicht oder weniger gefährlich sind oder gefährliche Verfahren durch weniger gefährliche Verfahren zu ersetzen. Das Ergebnis der Substitutionsprüfung ist zu dokumentieren. Soweit erforderlich ist der Verzicht auf eine Substitution zu begründen. Für Beschäftigte bei denen Pflichtuntersuchungen gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfolgen, ist eine Vorsorgekartei zu führen. Hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass eine geringe Gefährdung nach den Kriterien des §7 Abs. 9 GefStoffV (s.a. TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen") vorliegt, verlangt die Gefahrstoffverordnung keine Substitutionsprüfung und keine Substitution. Die Substitution hat das Ziel, die Gefährdung bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich Wartungsarbeiten sowie Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Der Arbeitgeber hat als vorrangige Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Rahmen der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung die Substitutionsmöglichkeiten zu prüfen und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit umzusetzen. Die Substitutionslösung muss die Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz insgesamt verringern. Gleichzeitig sollte sie zu keiner Erhöhung anderer Gefährdungen am Arbeitsplatz und zu keiner erhöhten Beeinträchtigung anderer Schutzgüter führen. Die Substitutionsprüfung nach den Vorgaben der TRGS 600 ist auch anzuwenden, wenn aus wirtschaftlichen oder technischen Erwägungen die Anwendung neuer Stoffe und Verfahren geplant wird. Die TRGS 600 beschreibt nicht die Anforderungen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) an die Bewertung von Substitutionslösungen im Rahmen der Zulassung und Beschränkungsverfahren gestellt werden. Die Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten ist ein Teil der Informationsermittlung zur Gefährdungsbeurteilung nach §7 Abs. 1 GefStoffV. Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen immer eine Ermittlung der Substitutionsmöglichkeiten durchzuführen, es sei denn, es liegt nur eine geringe Gefährdung vor. Informationsquellen für die Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten sind z.B. branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen, die Aussagen zur Substitution enthalten, oder Sicherheitsdatenblätter, technische Merkblätter, Informationssysteme und Informationen und Erfahrungsberichte aus Netzwerken mit anderen Unternehmen oder aus fach- und sachkundigen Quellen. Zur Ermittlung der Substitutionsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber die Quellen zu prüfen. Insbesondere soll er auch im Rahmen der Beschaffung von Gefahrstoffen den Lieferanten nach weniger gefährlichen Lösungen befragen. Weitreichende Entscheidungen können insbesondere notwendig werden bei hoher Gefährdung oder großer Anzahl gefährdeter Personen. Wir stehen Ihnen auch hierbei gerne fach- und sachkundig beratend zur Verfügung. Wir können auch gerne für Sie die komplette Serviceleistung durchführen. Dazu bitten wir Sie jedoch, uns stets die jeweilige Modulierung mitzuteilen.

(M 6.6) Betriebsanweisung Gefahrstoffe

Die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bzw. Gefahrgütern gemäß §14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie findet keine Anwendung, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach §7 GefStoffV für eine bestimmte Tätigkeit aufgrund: der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt und die ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen. Die Unterrichtungs- und Erörterungspflichten durch Arbeitgebende nach §12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und §81 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bleiben unberührt. Arbeitgebende stellen sicher, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte möglichst in Arbeitsplatznähe zugänglich zu machen. Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebenden an Beschäftigte zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren, Brand- und Explosionsgefahren sowie zum Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen/ Gefahrgütern. Die Beschäftigten haben Betriebsanweisungen zu beachten. Es kann zweckmäßig sein Betriebsanweisungen in einen stoff- und tätigkeitsspezifischen Teil (Eigenschaften des Stoffes, Gefährdungen durch den Stoff, spezifische Schutzmaßnahmen usw.) sowie einen betriebsspezifischen Teil (Alarmplan, Notrufnummern, zu benachrichtigende Personen, Verhalten bei Betriebsstörungen usw.) aufzuteilen. Es können zu einem betriebsspezifischen Teil mehrere stoffbezogene Teile zugeordnet werden. Die Bedingung eine "arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen erfordert spezielle Informationen aus beiden Bereichen. Verantwortlich für die Erstellung, Überarbeitung und Anpassung von Betriebsanweisungen sind die Arbeitgebenden. Sie können die Pflicht zur Erstellung, Überprüfung, Anpassung von Betriebsanweisungen übertragen und sich von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Fachleuten (z.B. Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträgern, Beratungsfirmen) beraten lassen. Basis für die Erstellung, Überprüfung und Anpassung von Betriebsanweisungen sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung wobei den Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen/ Gefahrgütern besondere Beachtung zu schenken ist. Mögliche Betriebsstörungen sind zu berücksichtigen. Bei der Erstellung, Überprüfung und Anpassung von Betriebsanweisungen sind insbesondere zu beachten: arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten, Vorschriften der GefStoffV und ihre Anhänge, Sicherheitsdatenblätter, Technische Regeln für Gefahrstoffe sowie sonstige allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und Hygieneregeln. Zusätzlich können Herstellerinformationen wie z.B. technische Merkblätter nützlich sein. Betriebsanweisungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen und müssen entsprechend dem Stand der Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden. Sie sind sprachlich so zu gestalten, dass die Beschäftigten die Inhalte verstehen und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Für Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, sind die Betriebsanweisungen auch in einer für sie verständlichen Sprache abzufassen. Es sind klare und eindeutige Angaben erforderlich. Gebote sollten durch "müssen", Verbote durch "dürfen nicht" oder deren Umschreibungen ausgedrückt werden. Sammelbegriffe wie "Atemschutz", "Schutzbrille" oder "Arbeit" sind zu konkretisieren. Die äußere Form der Betriebsanweisung ist nicht festgelegt. Allerdings fördert die einheitliche Gestaltung von Betriebsanweisungen innerhalb einer Betriebsstätte den "Wiedererkennungseffekt" für die Beschäftigten. Piktogramme und Symbolschilder können verwendet werden. Sind für einen Arbeitsbereich neben der Betriebsanweisung nach GefStoffV weitere Anweisungen auf der Grundlage anderer Rechtsquellen erforderlich (z.B. BetrSichV, BioStoffV, VAwS), so können für diesen Arbeitsbereich - unter Wahrung aller erforderlichen Schutzziele - die Anweisungen zu einer einzigen Betriebsanweisung zusammengefasst werden. So lassen sich die im Arbeitsbereich bestehenden Gefahren umfassend und unter Vermeidung von Redundanzen darstellen. Musterbetriebsanweisungen (z.B. Vorlagen für bestimmte Branchen) oder automatisch generierte Betriebsanweisungen sind an die betriebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen und zu ergänzen. Werden viele Gefahrstoffe/ Gefahrgüter eingesetzt, kann es sinnvoll sein, nicht für jeden einzelnen Gefahrstoff/ Gefahrgut eine eigenständige Betriebsanweisung zu erstellen. Vielmehr kann es zweckmäßig sein diese bei ähnlicher Gefährdung und vergleichbaren Schutzmaßnahmen zu Gruppen- oder Sammelbetriebsanweisungen zusammenzufassen. Gleiches gilt z.B. auch für standardisierte Arbeitsprozesse. Betriebsanweisungen umfassen folgende gegliederte Inhalte: Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit; Gefahrstoffe (Bezeichnung); Gefahren für Mensch und Umwelt; Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln; Verhalten im Gefahrfall; Erste Hilfe und sachgerechte Entsorgung. Das Sanitätswerk Lübke kann Ihnen hier das komplette Service-Paket auch in beratender Unterstützung anbieten. Dazu bitten wir Sie uns stets die notwendige Modulierung mitzuteilen.

Betriebsanweisung für Gefahrstoffe nach TRGS 555 und §14 GefStoffV des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement
Sicherheitsdatenblatt für Gefahrstoffe nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement

(M 6.7) Sicherheitsdatenblatt Gefahrstoffe

Gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist das Sicherheitsdatenblatt für die Übermittlung geeigneter sicherheitsbezogener Informationen über Stoffe und Zubereitungen einschließlich Informationen aus den einschlägigen Stoffsicherheitsberichten über die Lieferkette zu den nachgeschalteten Anwendern bestimmt. Hierzu wird das bestehende Sicherheitsdatenblatt als Kommunikationsmittel in der Lieferkette von Stoffen und Zubereitungen weiterentwickelt. Das Sicherheitsdatenblatt ist dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Anwender die bei Tätigkeiten mit Stoffen und Zubereitungen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Insbesondere sollten die Sicherheitsdatenblätter dem Arbeitgeber ermöglichen: festzustellen, ob am Arbeitsplatz Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden, und alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Die Angaben sind kurz und klar abzufassen. Sie erläutern die Anforderungen der REACH-Verordnung zur Weitergabe der physikalisch-chemischen, sicherheitstechnischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Daten und der hieraus resultierenden arbeitsschutzbezogenen Empfehlungen bei Tätigkeiten sowie Empfehlungen zum Umweltschutz. Angesichts der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen können in einigen Fällen zusätzliche Informationen erforderlich sein. Sind in anderen Fällen Informationen über bestimmte Eigenschaften erwiesenermaßen ohne Bedeutung oder aus technischen Gründen nicht zu ermitteln, so ist dies in dem entsprechenden Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes genau zu begründen. Zu jeder gefährlichen Eigenschaft sind Informationen zur Verfügung zu stellen. Wird festgestellt, dass eine bestimmte gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so ist genau anzugeben, ob derjenige, der die Einstufung vornimmt, über keine Informationen verfügt oder ob negative Prüfergebnisse vorliegen. Das Sicherheitsdatenblatt fasst die zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegenden sicherheitsrelevanten Angaben für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen zusammen. Jeder Akteur der Lieferkette, der gemäß der REACH-Verordnung für einen Stoff eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen muss, sorgt dafür, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in dieser Beurteilung übereinstimmen. Wird das Sicherheitsdatenblatt für eine Zubereitung erstellt und hat der Akteur der Lieferkette für diese Zubereitung eine Stoffsicherheitsbeurteilung ausgearbeitet, so brauchen die Informationen im Sicherheitsdatenblatt nicht mit dem Stoffsicherheitsbericht für jeden einzelnen Stoff in dieser Zubereitung sondern lediglich mit dem Stoffsicherheitsbericht für die Zubereitung übereinzustimmen. Die Informationen sind dem Abnehmer spätestens bei der ersten Lieferung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung und später nach jeder Überarbeitung, die aufgrund wichtiger neuer Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und der Umwelt vorgenommen wird, auf Papier oder elektronisch kostenlos zu übermitteln. Das Bereitstellen von Sicherheitsdatenblättern im Internet erfüllt nicht die Verpflichtung des Inverkehrbringers zur Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter an seine Kunden. Spezielle Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Kunden bleiben hiervon unberührt. Eine wichtige, neue Information ist zumindest dann gegeben, wenn die Neubewertung eines Stoffes oder einer Zubereitung andere Einstufungen oder Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang erfordert.Die neue Fassung des Sicherheitsdatenblattes ist mit der Angabe "überarbeitet am ... (Datum)" zu versehen und allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den vorausgegangenen zwölf Monaten erhalten haben, kostenlos zu übermitteln. Die Änderungen, die bei der Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblattes vorgenommen werden, sind dem Abnehmer zur Kenntnis zu bringen. Das Sicherheitsdatenblatt muss nicht geliefert und aktualisiert werden, wenn gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit zu ergreifen. Verlangt ein berufsmäßiger Anwender jedoch ein Sicherheitsdatenblatt, so muss ihm dieses geliefert werden. Für die Angaben im Sicherheitsdatenblatt ist der im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Inverkehrbringer des Stoffes oder der Zubereitung zuständig. Im Falle eines nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Inverkehrbringers ist der im Geltungsbereich ansässige Lieferant verantwortlich. Die Angaben sind kurz und klar abzufassen. Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer fach- und sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse der Anwender, soweit diese bekannt sind, berücksichtigt. Wer Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die fach- und sachkundigen Personen entsprechende Schulungen einschließlich Auffrischungskurse erhalten haben. Anforderungen an die Fachkunde gemäß Anhang II der REACH-Verordnung zum Erstellen von Sicherheitsdatenblättern sind: Kenntnisse der europäischen Chemiekalien relevanten Richtlinien und deren Umsetzungen und der entsprechenden nationalen Gesetze und Verordnungen, Kenntnisse der nationalen oder internationalen Leitfäden des jeweiligen Fachverbandes, Kenntnisse über Informationsquellen, z.B. Schriften der Berufsgenossenschaften, Kenntnisse der chemischen Nomenklatur, Kenntnisse über physikalisch-chemische Eigenschaften und die Bestimmung und Bewertung derartiger Eigenschaften, Kenntnisse der Toxikologie/ Ökotoxikologie sowie deren Bestimmung und Bewertung, Kenntnisse der Ersten Hilfe, Kenntnisse der Maßnahmen im Schadenfall (z.B. Brandbekämpfung), Löschmittel, Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung, Kenntnisse zu Maßnahmen zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen, Kenntnisse zu den Transportvorschriften und über die Klassifizierung für die verschiedenen Verkehrsträger und zusätzliche spezielle Kenntnisse, soweit erforderlich, z.B. wenn Sicherheitsdatenblätter für Explosivstoffe zu erstellen sind. Das Sanitätswerk Lübke kann Ihnen hier die notwendige und erforderliche Fach- und Sachkunde liefern, welche Sie für die Sicherheitsdatenblätter benötigen. Die Angaben geben den Stand der Kenntnisse des Inverkehrbringers wieder. Sie sind keine vertragliche Zusicherung von Qualitätseigenschaften des Produktes/ der Lieferspezifikation. Das Sicherheitsdatenblatt ist dem Abnehmer in der BRD in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Verbleiben nach Abgabe des Sicherheitsdatenblattes Ungewissheiten über die auftretenden Gefährdungen, so hat der Hersteller/ Inverkehrbringers oder Einführer dem berufsmäßigen Anwender auf dessen Verlangen über die Angaben des Sicherheitsdatenblattes hinaus die gefährlichen Inhaltsstoffe sowie die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Bei Stoffen und Zubereitungen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden, ist auf die entsprechende Wirkung dieser Stoffe und Zubereitungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls sind Angaben zur sicheren Verwendung aufzunehmen. Das Sanitätswerk Lübke kann Ihnen hier von der unterstützenden fach- und sachkundigen Beratung bis zur kompletten Ausführung, alle Serviceleistungen anbieten. Dafür bitten wir Sie uns stets die notwendige Modulierung mitzuteilen.

(M 6.8) WHG-Überprüfungen

Der Löschmittbedarf bei Schadensereignissen lässt sich immer noch schwer vorausberechnen. Das Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Deutscher Verband des Gas- und Wasserfaches) gibt den Löschwasserbedarf für Gewerbe- und Industriegebiete in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung in einer Tabelle an. Der Mindestwert für Gewerbegebiete beträgt 96m³/h, der Höchstwert für Industriegebiete 192m³/h, jeweils für eine Löschzeit von mindestens 2 Stunden. Löschmaßnahmen führen immer zur Auslaugung des Brandgutes und damit zu einer schadstoffhaltigen kontaminierten Löschwasserlösung. Ähnliche Bedingungen können sich auch für Kühlwasser bei Gefahrstoffunfällen einstellen. Verunreinigtes Löschwasser verursacht große Folgeschäden, wenn es ins Oberflächenwasser gelangt oder direkt im Erdreich versickert. Versickerungen können lokale geologische Formationen, wie Auenlandschaften, Sand- oder Karstböden, zusätzlich verschlimmern. Auf der Grundlage des Besorgnisgrundsatzes des Wasserrechts (§19 Abs. 5 WHG) und der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) ist es notwendig, kontaminiertes Löschwasser zu kanalisieren, kontrollieren, zurückzuhalten und geordnet zu entsorgen. Zur Bemessung von Auffangräumen für die Löschwasserrückhaltung/ Schadwasserrückhaltung muss zuerst die Frage nach dem potenziellen Löschwasserbedarf beantwortet werden. Ermittelt wurde eine durchschnittliche Löschwasserrate von 10 Liter/m² pro Minute bei Brandflächen unter 100m². Für größere Brandflächen ergibt sich ein Wert von ca. 3 Liter/m² pro Minute. Aus den Ergebnissen dieser empirischen Untersuchung wurden zwei grundlegende Argumente abgeleitet: Überschreitet die Brandfläche 600m² muss mit einem Vollbrand gerechnet werden. Einschränkungen lassen sich hier nur durch automatische Löschanlagen erzielen. Für die Bemessung des Volumens der Rückhaltebehälter können Gleichungen aufgestellt werden, die den heutigen Rechenvorschriften der TRBF 100 oder der TRGS 515 sowie der LöRüRL vorgegeben sind. Die Formeln berücksichtigen auch, dass die Hälfte des eingesetzten Löschwassers verdampft. Es bestehen gute Ansatzpunkte im Rahmen logistischer Planungskonzepte bei der Erstellung neuer oder der Sanierung alter LAger, Brände und den Anfall von Löschwasser zu verhindern oder im Brandfall die Löschwassermenge kalkulierbar zu machen. Grundsätzlich sind hierbei vier Maxime zu beachten: Die Minimierung der Lagerstandorte, Produktvielfalt und Lagermengen in Abstimmung mit Lieferanten und Abnehmenden und unter Ausnutzung moderner Organisationshilfsmitteln. Die Bevorzugung von Produktionsstandorten mit ihrer Infrastruktur. Zusammenfassung dezentraler Lager. Die funktionsgerechte Anordnung, Gliederung und Dimensionierung von Lagerkomplexen und die Güteklassifizierung nach Lager- und Wassergefährdungsklassen zur Optimierung der Lagergestaltung und Minimierung der Löschwasserrückhaltung. Entsprechend der betrieblichen Infrastruktur kann die Rückhaltung des kontaminierten Löschwassers oder alternativ auch das Auffangen von sonstigen wassergefährdenden Leckagemengen in verschiedenen Stufen erfolgen. In der Regel stellen sich Lösungen bei Verfügbarkeit eines Trennkanalsystems und einer betriebseigenen Kläranlage relativ einfach dar. Gravierende Probleme ergeben sich immer in der unmittelbaren Nähe zu Vorflutern, in Wasserschutzgebieten oder bei vollständiger Abhängigkeit von kommunalen Entsorgungseinrichtungen, die für den industriellen Bedarf meistens unzureichend ausgestattet sind. Die Löschwasserrückhaltung muss in die Einsatzpläne wie z.B. Feuerwehrpläne bzw. Brandschutzpläne der betrieblichen Gefahrenabwehr eingebunden sein. Oft können die Einsatzkräfte, die mit der eigentlichen Brandbekämpfung beschäftigt sind, nicht zeitgleich auch Abdichtmaßnahmen durchführen. Hier überwiegen dann die Vorteile zentral steuerbarer stationärer Installationen. Möglich ist es aber auch, den Einsatz von mobilen Abdichtmitteln/ Auffangmitteln an Personal der Betriebe oder auch den Werkschutz zu delegieren. Unter Berücksichtigung des Zeitfaktors müssen derartige Organisationen für die Praxis ebenso vordefiniert und geübt sein wie die schnelle Löschwasseranalyse im Brandfall. Das Sanitätswerk Lübke kann Ihnen hier von der unterstützenden fach- und sachkundigen Beratung bis zur kompletten Ausführung der Dienstleistung, den gesamten Service anbieten. Dafür bitten wir Sie uns stets die notwendige Modulierung mitzuteilen.

Überprüfungen nach dem Wasser-Haushalts-Gesetz (WHG) und der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement
Gefahrstofflagerüberprüfung nach TRGS 515 des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement

(M 6.9) Gefahrstofflagerüberprüfung

Just-in-time-Konzepte, d.h. Abfolgen von Beschaffung, Produktion und Absatz ohne zeitliche Verzögerungen bzw. Unterbrechungen sind zwar wirtschaftlich gesehen optimal, technisch aber oft nicht umsetzbar. Infolgedessen werden in Abhängigkeit von Einkaufs- und/ oder Transportmöglichkeiten, zur Bildung von Ausgleichsbeständen bei Lieferunsicherheit bzw. produktions- oder absatzbedingt Lager benötigt. Lager lassen sich nach Branche, Standort, Verwendungszweck, Bauart, technischer Ausstattung, Organisation unterscheiden. Ein Lager ist ein Raum oder ein Bereich in Objekten oder im Freien, der dazu bestimmt ist, Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zum Lagern aufzunehmen. Lagern ist dabei, gemäß TRGS 515, dass Aufbewahren zur späteren Verwendung oder Wiederverwendung sowie zur Abgabe an andere. Abgabe an andere schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Im Produktionsgang erforderliche Menge an Ausgangsprodukten sind auf den Bedarf einer Tagesproduktion begrenzt. Endprodukte sollen im Produktionsgang nicht länger als einen Tag abgestellt werden. Die für den Fortgang der Arbeit in einem Arbeitsgang erforderliche Menge an Stoffen darf den Bedarf eines Arbeitstages nicht überschreiten. Bei der Einteilung von Lagergütern ist generell zu unterscheiden zwischen Massengut-Lagerung, der Lagerung von Stückgut und der Bevorratung besonders gefährlicher Güter oder bestimmte Druckgase oder Peroxide. Neben den sicherheitstechnischen Kriterien sind logistische Aspekte, spezifischer Materialfluss, produktspezifische Lagerhaltung, funktionale, hygienische und lagertechnische Aspekte zu berücksichtigen. Die Unterscheidung nach dem Verwendungszweck ist dringend erforderlich, wenn Güter durch gegenseitige Verunreinigung für den eigentlichen Verwendungszweck unbrauchbar werden. So dürfen z.B. Lebens-, Arznei- oder Futtermittel nicht mit Insektiziden, giftigen oder sehr giftigen Stoffen zusammengelagert werden. Zulässig ist aber, verschiedene Stoffklassen gleicher oder ähnlicher Gefahrenmerkmale bei der Lagerung zusammenzufassen. Hier gilt die TRGS 510 "Lagerung von ortsbeweglichen Gefahrstoffbehältnissen" sowie die TRGS 509 "Lagerung von ortsunbeweglichen Gefahrstoffbehältnissen". Ferner bestimmen Fragen der betrieblichen Infrastruktur sowie die Gliederung in Lager-, Kommissionierungs-, Technik-, Ladezone, Büro- und Sozialbereich die innerbetriebliche Lager-Konzeption. In die komplizierten Mechanismen heutiger Lagerplanung müssen auch Überlegungen zur Infrastruktur einfließen. Vom Standpunkt der Sicherheitstechnik sind bei der Handhabung und Lagerung bzw. Betrieb von Gefahrstoffen Risiken durch Explosionen, Brände, Freisetzungen und Leckagen zu berücksichtigen. Bei Risikobetrachtungen standen dabei lange Zeit die Produktionsanlagen im Vordergrund der Aufmerksamkeit. Dieses Vorgehen war auch verständlich, bedenkt man die Gefahren aus dynamischen Prozessen innerhalb der Produktion, bei denen Stoffe physikalisch und chemisch umgewandelt werden. Zudem besitzen diese Stoffe oftmals hohe Energieinhalte, die bei der Umwandlung sicher abzuführen sind. Vergleichsweise gering wurden dagegen lange Zeit Gefahren aus der Lagerung von Gefahrstoffen eingeschätzt. Geändert hat sich diese Sichtweise erst durch einige herausragende Ereignisse in Gefahrstofflagern Ende der achtziger Jahre, welche Verunreinigungen verursacht und dazu noch weitreichende ökologische Folgen hatte. Am Fall Sandoz wurde der Öffentlichkeit erstmals deutlich, wie vielfältig Gefahrenpotenziale in Gefahrstofflagern sind. Neben den direkten Gefährdungen durch Brand und Explosion fanden dabei die Gefahren durch Freisetzung und Ausbreitung giftiger Gase sowie durch den ungehinderten Abfluss bzw. die Versickerung von schadhaftem Löschwasser Beachtung. Bis zu diesem Vorfall war kontaminiertes Löschwasser kein Diskussionsthema in technischen Regelwerken gewesen. Seit dem Sandoz-Fall wurden und werden die Löschwasserkonzepte für die Löschwasserrückhaltung/ Schadwasserrückhaltung aufgebaut und stets aktualisiert. Jede Lagerklasse umfasst Mengenregelungen, die durch gesetzliche Ausnahmeregelungen vorgegeben sind. Es empfiehlt sich, vor Beginn der Lagerplanung abzuprüfen, ob sich Konzepte finden lassen, die auf die dezentrale Verteilung von Kleinmengenlagern bauen und kostspielige Gefahrstofflagerlösungen vermeiden helfen. Die jeweiligen Gefahrstofflagerkonzepte bestimmen die baulichen und betriebstechnischen Anforderungen. Das Sanitätswerk Lübke kann Ihnen hier auch eine fach- und sachkundige Beratung anbieten. Allerdings können wir unseren Dienstleistungsservice auch in ganzheitlicher Form anbieten. Für weitere Informationen und weitere Anliegen, möchten wir Sie Bitten uns dazu die notwendige Modulierung mitzuteilen.

(M 6.10) Gefahrgut- und Gefahrstoffbeauftragte

Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) schriftlich bestellen. Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann von einem Beschäftigten des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können, von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder vom Unternehmenden oder Inhaber eines Betriebes wahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmende oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich. Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muss im Unternehmnen oder Betrieb und auf Verlangen auch der zuständigen Überwachungsbehörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt geben. Die zuständige Überwachungsbehörde kann anordnen, dass Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes obliegt. Die Vorschriften der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind oder die gefährliche Güter lediglich empfangen. Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger und für die Einhaltung der Vorschriften zum Betreiben gefährlicher Stoffe für den jeweiligen Betrieb/ Unternehmen zu erleichtern. Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen. Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen und Berichte mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen. Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall, der sich während einer vom Unternehmen oder vom Betrieb durchgeführten Beförderung/ Betrieb oder bei einem vom Unternehmen oder vom Betrieb vorgenommenen Be- oder Entladen ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachwerte, Kulturgüter oder die Umwelt durch Freisetzen der gefährlichen Güter/ Stoffen zu Schaden gekommen sind, nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte unverzüglich ein Unfallbericht erstellt wird. Gefahrgutbeauftragte müssen den Unfallbericht dem Unternehmenden oder Inhaber des Betriebes vorlegen. Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muss auf Verlangen der für die Überwachung seines Betriebes zuständigen Behörde einen Unfallbericht zuleiten. Der Unfallbericht muss jedoch keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder Betriebsinhaber oder deren verantwortliche Personen belasten. Als Gefahrgut- und Gefahrstoffbeauftragter darf nur tätig werden wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger/ Betriebe/ Unternehmen gültigen Schulungsnachweises ist. Der Schulungsnachweis wird von einer IHK erteilt, wenn der Betreffende an einem Grundlehrgang teilgenommen und die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat. Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der zuständigen IHK anerkannten Lehrgangs. Der Schulungsveranstalter muss geeignet und leistungsfähig sein. Erkennt die IHK einen Lehrgang an, gibt sie den Schulungsveranstalter öffentlich bekannt. Führen IHK selbst Lehrgänge durch, gelten diese als anerkannt. Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind Kenntnisse mindestens in den nachstehend aufgeführten Sachgebieten erforderlich: Allgemeine Maßnahmen der Verhütung von Risiken und Sicherheitsmaßnahmen, Verkehrsbezogene/ Betriebsbezogene Bestimmungen in einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen Übereinkommen, Klassifizierung der gefährlichen Güter und der Gefahrstoffe, Allgemeine Verpackungs- und Lagerungsvorschriften, Beschriftung und Gefahrzettel, Vermerke im Beförderungspapier und im Gefahrstoffkataster, Versandart, Lagerungsart und Abfertigungsbeschränkungen, Beförderung von Fahrgästen, Zusammenlagerungs- und Zusammenladungsverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung und der Zusammenlagerung, Trenngebote, begrenzte Mengen und freigestellte Mengen, Handhabung und Sicherung der Stoffprodukte, Reinigung bzw. Lüftung vor dem Verladen/ Betreiben und nach dem Erhalt/ Betrieb, Fahrpersonal/ Betriebspersonal bzw. Besatzung: Ausbildung, mitzuführende Papiere, Sicherheitsanweisungen: Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Fahrer bzw. für die verantwortlichen Personen, Überwachungspflichten, Verkehrs- bzw. Fahr- und Betriebsregeln und -Beschränkungen, Freiwerdende umweltbelastende Stoffe aufgrund eines Betriebsvorganges oder eines Unfalls, Anforderungen an die Beförderungs- und Betriebsmittel. Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Unternehmer und Inhaber von Betrieben haben dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes abgestellten Schulungsnachweises ist, alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung/ Betreibung gefährlicher Stoffe und Güter betreffen, die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält, jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder Betrieb vortragen kann, zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung und den Betrieb gefährlicher Stoffe und Güter Stellung nehmen kann, alle Aufgaben, die ihm übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen zu kann, den Jahresbericht mindestens fünf Jahre aufbewahrt und dieser der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird und beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer für ihre Aufgabenbereiche ausgestellten Schulungsbescheinigung sind. Das Sanitätswerk Lübke kann Ihnen an dieser Stelle gerne die fach- und sachkundige schriftliche Gestellung bzw. Bestellung als Gefahrgut- und Gefahrstoffbeauftragte anbieten. Dazu bitten wir Sie uns stets die notwendige Modulierung mitzuteilen.

Bestellung bzw. Gestellung und Beauftragung als Gefahrgut- und Gefahrstoffbeauftragten gemäß GbV des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement
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