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Explosionsschutz Dienstleistungen des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement

Der Explosionsschutz beschäftigt sich als Teilgebiet der Sicherheitstechnik mit dem Schutz vor der Entstehung von Explosionen und deren Auswirkungen. Er dient der Verhütung von Schäden durch technische Produkte, Anlagen und andere Einrichtungen an Personen und Sachen. Explosionsgefahren können in allen Betrieben, Gebäuden und baulichen Anlagen (Objekten) auftreten, in denen brennbare Stoffe gelagert werden oder mit ihnen umgegangen wird. Explosionsgefahr herrscht z.B. bei der Gewinnung, Herstellung, Lagerung und Fortleitung sowie beim Verarbeiten, Umfüllen und Umschlagen von brennbaren Stoffen, die eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können. Solche Stoffe können brennbare Gase (z.B. Flüssiggas, Erdgas), brennbare Flüssigkeiten (z.B. Lösemittel, Treibstoffe) und Stäube brennbarer Feststoffe (z.B. Holz, Nahrungsmittel, Metalle, Kunststoffe) sein. Explosionen können in meistschwerwiegenden Personen- und Sachschäden resultieren. Personen sind besonders durch unkontrollierte Flammen- und Druckwirkungen in Form von Hitzestrahlung, Flammen, Druckwellen, durch umherfliegende Trümmer und durch schädliche Reaktionsprodukte gefährdet. Schwere Explosionen sind im Bewusstsein der Öffentlichkeit sehr dramatische, jedoch insgesamt betrachtet seltene Ereignisse. Explosionsgefahren können jedoch nicht nur in komplexen verfahrenstechnischen Anlagen auftreten, sondern auch in vielen Betriebsbereichen von Industrieunternehmen sowie Gewerbe- und Handwerksbetrieben, z.B. in Labors, Lackierereien, Kläranlagen, Bergbaubetrieben, Batterieladeräumen, Mühlen und Silos sowie Lagern von brennbaren Flüssigkeiten und Gasen. Hier ist die Nutzung sowie eine Be- und Verarbeitung von brennbaren Stoffen im Betriebsalltag selbstverständlich. Werden bei Tätigkeiten im Handwerk, der Produktion, der Verfahrenstechnik sowie der Instandhaltung mit brennbaren Stoffen entzündbare Gase oder brennbare Flüssigkeiten freigesetzt werden. Gleiches gilt für Arbeitsverfahren, durch die brennbare Feststoffe in Staubform entstehen. Da bereits kleine Mengen brennbarer Gase, Dämpfe, Nebel, Aerosole und Stäube durch geringe Zündenergien zu Explosionen mit Druck- und Flammenausbreitung führen können, ist der Schutz vor Explosionen in allen Betrieben relevant, in denen brennbare Stoffe hergestellt, be- bzw. verarbeitet, umgefüllt, gelagert, entsorgt oder transportiert werden. Für den sicheren Umgang, aber auch die Lagerung und Entsorgung brennbarer Materialien gibt es zahlreiche bauliche, technische und organisatorische Brandschutzmaßnahmen, um den Betrieb und seine Beschäftigten vor Bränden, die am Arbeitsplatz entstehen können, zu schützen. Daher ist es für die Verantwortlichen zwingend notwendig, die Gefahren zu kennen und entsprechend zu evaluieren. Erst nach einer angemessenen Beurteilung können die notwendigen Gegen- und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Grundlage für den Explosionsschutz in der Europäischen Union sind die sogenannten "ATEX-Richtlinien". Die Bezeichnung stammt aus dem französischen Sprachgebrauch und steht als Abkürzung für explosive Atmosphären. Die ATEX-Richtlinien basieren auf folgenden zwei Richtlinien zum Explosionsschutz. Einmal die Betriebsrichtlinie 1999/92/EG und der Produktrichtlinie 94/9/EG. Diese wurden von Seiten der EU noch erweitert, so dass nunmehr die Richtlinie 2014/34/EU ebenfalls verbindlich eingehalten werden muss. Zudem greifen weitere nationale Verordnung und Richtlinien in den Explosionsschutz mit ein. Dies sind u.a. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), das Produktsicherheitsgesetzt (ProdSG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Von diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet bleiben. Macht ein Arbeitgebender hiervon Gebrauch, muss dies in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung angegeben werden, wie die Anforderungen aus den Verordnungen stattdessen eingehalten werden. Einen ggf. behördlich geforderten Nachweis einer gleichwertigen Erfüllung der Verordnungen kann der Arbeitgebende z.B. durch Kontrolle der Wirksamkeit leisten. Da es auch um den Personenschutz beim Explosionsschutz geht, haben auch die Berufsgenossenschaften in ihren Regelwerken entsprechende Anforderungen und Vorschriften hierzu erlassen, welche auf die gleiche Art und Weise mit eingehalten werden sollen.

Wir geben anhand eines systematischen und praxisgerechten Vorgehen einen Überblick über das Gebiet des Explosionsschutzes und erläutern anhand des technischen Regelwerkes die Ermittlung und Bewertung von explosionsfähigen Atmosphären sowie das Zusammenwirken von technischen und organisatorischen Explosionsschutzmaßnahmen. Wir zeigen die Betriebs- und Prüfungspflichten zur (Wieder)-Inbetriebnahme, im laufenden Betrieb und bei Instandhaltungsmaßnahmen der am Explosionsschutz beteiligten verantwortlichen Personen auf. Dabei liegt auch der Schwerpunkt auf den besonderen und spezifischen verfahrenstechnischen Anlagen und speziellen Produktionsbereichen. Das gleiche gilt auch für die Arbeitsplätze, den Tätigkeiten und Betriebsmitteln, die in fast jedem Unternehmen in kleiner und größerer Anzahl anzutreffen sind. Hier bietet Ihnen das Sanitätswerk Lübke ein umfangreiches technisches Angebot mit standardisierten Schutzmaßnahmen und genauen Vorgaben für einen sicheren Betriebsablauf. Mit der Anwendung unserer Fachexpertise werden die erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen nach dem aktuellsten Stand der Technik umgesetzt und damit die gewünschte Rechtssicherheit erreicht. Daher verstehen wir uns als begleitender Ratgeber zu Ihrem betrieblichen Explosionsschutz - sowohl bereits bei der Planung als auch im laufenden Betrieb.

Wir bieten Ihnen eine breit gefächerte und auf unterschiedliche Möglichkeiten und Bedürfnisse angepasste Produktpalette an. Für weitere Informationen, Angebote und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, setzen Sie sich einfach mit uns in Kontakt. Die nachfolgenden Dienstleistungen des Sanitätswerk Lübke sind in entsprechende Module gehalten. Wir bitten Sie bei Ihren Anliegen stets die Modulierung mit anzugeben.

Explosionsschutz nach Richtlinie 2014/34/EU des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement
Explosionsschutz nach ATEX-Richtlinien des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement
Explosionsschutz nach Betriebsrichtlinie 1999/92/EU des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement
Explosionsschutzdokument des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement

M 5.1) Explosionsschutzdokument

Arbeitgeber, Betreiber und Eigentümer von baulichen Anlagen müssen nach Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung sowie der Gefahrstoffverordnung beim Auftreten von gefahrdrohenden explosionsfähigen Atmosphären, aus dem das zeitliche Vorhandensein dieser Explosionsgefahren ersichtlich wird zu erstellen. Dabei müssen sie bei nicht Vorhandensein der notwendigen und erforderlichen Fach- und Sachkompetenz von einer beauftragten Person für den Explosionsschutz unterstützt werden. In einem Explosionsschutzdokument werden der Normalbetrieb, die Dokumentation nicht explosionsgefährdeter Bereiche, die Zoneneinteilung, brennbare Stäube, der Dampfdruck, die atmosphärischen Bedingungen, die Temperaturklassen, die Explosionsgruppen sowie die notwendigen und teils erforderlichen Schutzmaßnahmen schriftlich festgehalten. Das Explosionsschutzdokument soll aufzeigen, dass mögliche Explosionsgefahren ermittelt und bewertet worden sind. Es stellt systematisch alle wichtigen Faktoren für einen sicheren Umgang mit explosionsfähigen Atmosphären und einen sicheren Betrieb von explosionsgefährdeten Bereichen zur Verfügung. Weiterhin dient es der Aufzeichnung notwendiger Schutzmaßnahmen und der räumlichen Einteilung des Arbeitsbereiches in Zonen, in denen Zündquellen zu vermeiden sind. Im Rahmen von Prüfungen und Auditierungen dient das Explosionsschutzdokument als Nachweis, dass die spezifischen Gefährdungen erkannt und die notwendigen Schutzmaßnahmen installiert worden sind. Es sind Angaben über Prozesse und Arbeitsoperationen insoweit zu machen, dass ein externer Sachkundiger in der Lage ist, die sicherheitstechnischen Probleme zu erkennen und Gefährdungsbetrachtung sowie die resultierende Schutzkonzeption nachzuvollziehen. Zu den relevanten Informationen gehören: Angabe des gefährdeten Betriebsbereiches, Kurzbeschreibung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten, Verfahrensbeschreibung mit den Parametern, Stoffdaten und -mengen, Gefährdungsbeurteilung, Ex-Zonen-Plan, Technische Schutzmaßnahmen, Organisation, verantwortliche Personen sowie das Erstellungsdatum und die erforderlichen Anhänge. Das Dokument muss an die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse angepasst werden. Es sollte möglichst gut strukturiert und lesbar sein und in seiner Detailtiefe ein allgemeines Verständnis ermöglichen. Es können bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte miteinander kombiniert und in das Explosionsschutzdokument integriert werden. Ihm wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, bestehende Abschätzungen, Dokumente oder Berichte zum Explosionsrisiko zu kombinieren. Das bedeutet, dass in einem Explosionsschutzdokument auf andere Dokumente verwiesen werden kann, ohne dass diese Dokumente explizit und vollständig in das Explosionsschutzdokument eingebunden werden müssen. Bei Bedarf ist es ratsam, das Dokument erweiterbar zu gestalten, z.B. als Loseblattsammlung. Diesen Dienstleistungsservice können wir für Sie komplett erfüllen aufgrund unserer vorliegenden und stets aktuellen Fach- und Sachkunde im betrieblichen Explosionsschutz.

(M 5.2) Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz

Bei Explosionen treten Flammen, hohe Temperaturen und vielfach auch hohe Drücke und Druckanstiegsgeschwindigkeiten auf. Bei einer Explosion können Menschen, Tiere, Sachwerte und Kulturgüter durch Druck und Hitze verletzt bzw. beschädigt werden. Zudem können in der Umgebung gefährliche Auswirkungen entstehen, durch die andere gefährliche oder brennbare Stoffe freigesetzt bzw. entzündet werden können. Trümmer(bereiche) infolge einer Explosion können die Gefahr bergen, dass noch weitere Bauteile einstürzen. Hierbei können Personen verletzt, Gebäude oder Anlagenteile zerstört sowie weitere Folgebrände entzündet werden. Um die Gefährdungsbeurteilung für Explosionsgefährdungen fach- und sachkundig nach dem aktuellsten Stand der Technik und Wissenschaft durchführen zu können, sind Kenntnisse zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften, Kenntnisse der Arbeitsabläufe und Verständnis der für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen, Verständnis der Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung und zur Erstellung von Explosionsschutzdokumenten, Verständnis der allgemeinen Prinzipien des Explosionsschutzes und die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen notwendig und erforderlich. Zudem werden auch in der Gefährdungsbeurteilung die Explosionswirkungen und die Explosionsfolgen deutlich näher betrachtet und erörtert.

Gefährdungsbeurteilung im Explosionsschutz des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement
Bestellung bzw. Gestellung und Beauftragung von fach- und sachkundigen Personen zur Gefährdungsbeurteilung im Explosionsschutz des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement

(M 5.3) Fachkundige zur Gefährdungsbeurteilung

Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Gefahrstoffrechts ist Fachkunde erforderlich. Eine dieser Aufgaben ist die komplette Erstellung/ Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung zu Gefahrstoffen durch den Arbeitgebenden. Verfügt der Arbeitgebende nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, kann er die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an eine oder mehrere fachkundige Personen delegieren oder sich fach- und sachkundig beraten lassen. Bei der Übertragung von Aufgaben auf Personen/ Beschäftigte hat der Arbeitgebende je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten/ Personen befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Diese müssen zudem sicherstellen, dass die für Auftraggebende werdenden Personen über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Die Anforderungen an die Fach- und Sachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe und in Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse abhängig von der Branche, dem Betrieb und den zu beurteilenden Tätigkeiten. Die Fach- und Sachkunde setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Zum einen aus der beruflichen Qualifikation und zum anderen aus spezifischen fach- und sachlichen Kompetenzen. Erstere bezieht sich auf eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende beruflichen Tätigkeit. Die spezifischen fach- und sachlichen Kompetenzen können auch im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung oder eines einschlägigen Studiums erworben werden. Ihre Vervollständigung wird durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen erworben. Berufsabschlüsse oder vergleichbare Qualifikationsnachweise sollen es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Eine ausreichende Berufserfahrung soll gewährleisten, dass die fach- und sachkundige Person zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Explosionsschutz befähigt ist. Sie sollte über eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben mit Stoffen, Tätigkeiten und Arbeitsverfahren im zu beurteilenden Betriebsbereich praktisch vertraut sein und deren Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Umfang kennen. Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit umfasst eine Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet sowie eine angemessene regelmäßige Weiterbildung. Zum Erhalt der Arbeitspraxis gehört die regelmäßige Beurteilung von Explosionsgefahren. Bei längerer Unterbrechung dieser Tätigkeit müssen die notwendigen fach- und sachlichen Kenntnisse erneuert und aktuelle Beurteilungserfahrungen gesammelt werden. Dies kann Ihnen das Sanitätswerk Lübke in vollem Umfang anbieten, weil wir aktiv in petrochemischen Anlagen, Untertage-Anlagen sowie Betrieben der Verpackungsmittelindustrie tätig sind.

(M 5.4) Betriebsanweisung Explosionsschutz

Damit die Beschäftigten an Ihrem Arbeitsplatz bestehende Explosionsgefahren erkennen und sich entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen verhalten bzw. richtig reagieren können, müssen sie Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Der Arbeitgebende hat daher sicherzustellen, dass die Beschäftigten über Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die bei der Verwendung von Gefahrstoffen/ Explosivstoffen zu ihrem Schutz angewendet werden müssen. Hierzu hat der Arbeitgebende ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen, gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die äußere Form der Betriebsanweisung ist nicht festgelegt. Allerdings fördert ihre einheitliche Gestaltung innerhalb einer Betriebsstätte den Wiedererkennungseffekt für die Beschäftigten. Durch eine logische und übersichtliche Darstellung können Akzeptanz und Verständlichkeit gefördert werden. Die zum Text ergänzende Verwendung von Piktogrammen und Symbolschildern wird empfohlen, insbesondere sollten die Gefahrenpiktogramme nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bzw. Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) A 1.3 verwendet werden. Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu gestalten, dass die Beschäftigten die Inhalte verstehen und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Für Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, sind sie in einer für sie verständlichen Sprache abzufassen. Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz-, tätigkeits- und stoffbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebenden an Beschäftigte. Sie dienen dem Schutz vor Unfallgefahren, Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefährdungen sowie dem Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe erst entstehen oder freigesetzt werden (z.B. explosionsfähige Dämpfe oder Stäube) sind ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen. Betriebsanweisungen enthalten Informationen über den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und bestimmen die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen, daher müssen sie mit den betriebsspezifischen Angaben ergänzt und auf ihre arbeitsspezifischen Belange abgestimmt werden. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe (z.B. Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit), Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Personen am Arbeitsplatz durchzuführen haben, Informationen über Maßnahmen die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen bzw. ihrer Verhütung von den Beschäftigten durchzuführen sind, insbesondere von Rettungsmannschaften, müssen mindestens enthalten sein. Genaue Anweisungen zur Erstellung einer Betriebsanweisung enthält die TRGS 555. Sie ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahr- und Explosivstoffen gemäß §14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Betriebsanweisungen werden demnach nach einer einheitlichen Gliederung erstellt. Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Betriebsanweisungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen und müssen entsprechend dem Stand der Gefährdungsbeurteilung aktuell gehalten werden. Das Sanitätswerk Lübke kann Ihnen hier die notwendigen und erforderlichen Betriebsanweisungen erstellen und bereits vorhandene überprüfen und ggf. aktualisieren.

Betriebsanweisung im Explosionsschutz des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement
Bestellung bzw. Gestellung und Beauftragung von befähigten Personen im Explosionsschutz (mit Fach- und Sachkunde) des Sanitätswerk Lübke, Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement

(M 5.5) Befähigte Person im Explosionsschutz

Die frist- und fachgerechte Durchführung der Prüfungen liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers oder den von ihm beauftragten Vertretern. Bei diesen liegt auch die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Personen, die mit der Durchführung beauftragt werden, und deren Bestellung sowie Befähigung. Befähigte Personen werden mit der Prüfung von solchen Arbeitsmitteln beauftragt, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt oder die Einflüssen unterliegen, die Schäden an diesen Arbeitsmitteln verursachen und dadurch zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können. Eine befähigte Person ist eine durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügende Person. Aufgrund der Fachkenntnisse muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Der Arbeitgeber bzw. die beauftragten Vertreter haben die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, die die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung oder Erprobung der Arbeitsmittel zu beauftragen sind. Hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse einer befähigten Person kann auf die Hinweise in der TRBS 1203 zurückgegriffen werden. Eine befähigte Person wird vom Arbeitgeber benannt und schriftlich bestellt gemäß §2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Beauftragt werden können Institutionen, externe Unternehmen bzw. Personen oder das eigene Personal, das eine entsprechende Qualifikation nachweist. Eine befähigte Person führt die Prüftätigkeit gewissenhaft, zuverlässig und in eigener Fachverantwortung durch und unterliegt hinsichtlich ihres Prüfergebnisses keinerlei Weisungen. Sie darf wegen ihrer Prüftätigkeit insbesondere durch den Arbeitgeber keine Benachteiligungen erfahren. Ist sie für die Prüfung nicht ausreichend qualifiziert oder kann die Durchführung der Prüfungen nicht mit der notwendigen Objektivität durchführen, darf sie den Prüfauftrag nicht annehmen. Der Arbeitgeber muss befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung beauftragen, wenn Bestimmungen der §§14, 15 und 17 BetrSichV zu überwachungsbedürftigen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen zur Anwendung kommen. Das Sanitätswerk Lübke bietet Ihnen hier eine umfassende und qualifizierte Gestellung bzw. Bestellung von befähigten Personen im Explosionsschutz an. Dafür Bitten wir Sie uns stets bei Ihren Anliegen die notwendige Modulierung mitzuteilen.

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