







Fachinstitut für Brandschutz und Notfallmanagement
Dienstleistungsfeuerwehr nach VdS und Sanitätsdienste (VStättV, LPO & WBO)
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Sämtliche Dienstleistungen durch das Sanitätswerk Lübke sowie die abgeschlossenen Geschäftsbereiche erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jedem Versuch der Auferlegung von abweichenden Bedingungen seitens Dritter widersprechen wir hiermit. Eventuelle von den Geschäftsbeziehungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind durch die Geschäftsleitung abzuzeichnen. Mündliche Absprachen sind unwirksam. Alle Personen haben das Ansehen und den Ruf des Sanitätswerk Lübke durch ihr Verhalten nicht zu schädigen. Dies gilt für den Tätigkeitszeitraum sowie darüber hinaus. Da das Sanitätswerk Lübke keine Subventionen aus den Verbänden o.ä. Institutionen erhält, muss es die Kosten nach dem „Verursacher-Prinzip“ an die betreffenden Personen/ Betriebe/ Unternehmen/ Einrichtungen, etc. weitergeben. Dies betrifft auch die Situation, falls Zahlungsgebende nicht fristgerecht bzw. keine anfallenden Kosten begleichen würden.
- Das Sanitätswerk Lübke verpflichtet sich gern zur Durchführung von Schulungen, Fachberatungen und Seminaren gemäß der folgenden Bedingungen. Für die Beschaffung von Praktikumplätzen und Arbeitskleidung sind die Teilnehmenden für zuständig. Die Teilnehmenden sichern zu, die Voraussetzungen zur Teilnahme an den Schulungen und Seminaren zu erfüllen. Die Teilnehmenden wurden darauf hingewiesen, dass bei Wegfall der Voraussetzungen eine Zulassung zur Prüfung/ eine erfolgreiche Teilnahme voraussichtlich nicht erfolgen kann. Die Kosten werden in diesem Fall nicht erstattet. Die Anmeldung zu den Schulungen erfolgt zu den beschriebenen Anmeldungs- und Zahlungsbedingungen und gilt für die gesamte Schulung. Das Vertragsverhältnis kommt durch die Unterschrift und Rücksendung des Dienstvertrages bzw. der digitalen Anmeldung (Kontaktformular, E-Mail-Kontakt, Liste von Teilnehmenden) zustande.
- Das Sanitätswerk Lübke bietet zudem die Breitenausbildung als auch die Fachausbildungen an. Das aktuelle Dienstleistungsangebot ist immer auf der Homepage www.sanitaetswerk.com aufgeführt und so aufgebaut, dass alle Interessenten und Auftraggebende eine umfangreiche Übersicht und wertvolle Informationen zu ihren jeweiligen Aufträgen/ Projekten erhalten. Einige zusätzliche und teils notwendige Informationen sind im kostenlosen Downloadbereich unserer Homepage aufgelistet. Alle Teilnehmenden von Schulungsveranstaltungen verpflichten sich, regelmäßig und pünktlich die Schulungen zu besuchen, auch falls diese nur einen Tag dauern sollten. Die Teilnehmenden haben keinen Anspruch auf Zeugnisse und Bescheinigungen gleich welcher Art, wenn nicht sämtliche Kosten beglichen worden sind. Schulungs- und Seminargebühren sind vor dem Schulungsantritt in voller Höhe ohne Abzüge zu begleichen. Die Listen mit den Daten der Teilnehmenden sind ebenfalls vor Schulungs- und Seminarbeginn analog oder digital beim Sanitätswerk Lübke einzureichen.
- Das Sanitätswerk bietet zudem auch Tätigkeiten als Dienstleistungsfeuerwehr und als Sanitätsdienst an. Aufgabe des Sanitätsdienstes ist es, bei Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und aufrecht zuhalten. Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge von Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden/ Folgen zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. Weiterhin ist es Aufgabe des Sanitätswerk Lübke, kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, welche keine Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung zu stellen. Notfallpatienten haben grundsätzlich immer Vorrang. Im Rahmen der Dienstleistungsfeuerwehr werden vorbeugende und abwehrende Brandschutzmaßnahmen durchgeführt. Dienstleistungsfeuerwehr und Sanitätsdienste können für jegliche Arten, privatwirtschaftlich gebucht werden.
§ 1 Kostensatzung/ Kostenbestand/ Kostenpflicht/ Kostenschuldner/ Kostenberechnung
Die jeweiligen Kosten für die angebotenen Dienstleistungen sind immer direkt vom potenziellen Auftraggebenden beim Sanitätswerk Lübke zu erfragen. Dies kann analog oder digital erfolgen. Alle angebotenen Dienstleistungen finden sich unter den Modulen auf der Homepage www.sanitaetswerk.com wieder und sind grundsätzlich von der gesetzlichen Mehrwertsteuer/ Umsatzsteuer nach §§ 4 und 21 UStG befreit. Für die Dienstleistungen des Sanitätswerk Lübke, welche nach diesen AGB erbracht werden, gelten die jeweils gemachten Angebote und Bestellungsurkunden. Die Höhe der Kosten richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der aufgewendeten Zeit sowie nach Art, Zahl und Umfang des eingesetzten Materials, Personen und Geräte bzw. Mittel. Für die Kostenberechnung wird die Zeit vom Verlassen des Standortes (Standort Sanitätswerk Lübke) bis zur Rückkehr zugrunde gelegt. Für jede angefangene Stunde wird der volle jeweils gültig gemachte bzw. schriftlich vereinbarte Stundensatz erhoben. Berechnungsgrundlage der Kosten bei Sicherheitswachen ist die Zeit des tatsächlichen Wachdienstes, zuzüglich der jeweiligen Fahrtkosten (Hin- und Rückweg) mit jeweils 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer. Alle Schulungs- und Seminarkosten sind spätestens 14 Tage vor dem Maßnahmenbeginn ohne Abzüge pünktlich zu begleichen, da sonst eine Teilnahme der jeweiligen Maßnahme nicht möglich ist. Außer der entstandene Betrag wird direkt vor Ort ohne Abzug in bar, gegen Quittung bezahlt. Ist es nicht möglich die entstandenen Kosten zu begleichen, ist das Sanitätswerk Lübke in allen Bereichen berechtigt, die gewährte Dienstleistung sofort zu beenden und bei Schulungen die betreffenden Teilnehmenden von der Maßnahme sofort auszuschließen, bis eine Gutschrift auf das Geschäftskonto erfolgt ist. Das Sanitätswerk Lübke behält sich in allen Fachbereichen vor, Dokumentationen, Zeugnisse und Bescheinigungen zurückzuhalten, bis der fällige Kostenbetrag vollständig beglichen worden ist. Für alle Dienstleistungen des Sanitätswerk Lübke werden die entstandenen Kosten durch Rechnungen erhoben. Die Kostenschuld entsteht mit der Durchführung der Dienstleistung des Sanitätswerk Lübke. Die entstandenen Kosten werden durch Rechnung festgesetzt. Sie werden ohne Abzug fällig nach 14 Tagen. Rückständige Beträge werden im Vollstreckungsverfahren eingezogen, jedoch erfolgt vorher eine schriftliche Mahnung. Nach einer erfolglosen Mahnung, erfolgt über die Rechtsabteilung des Sanitätswerk Lübke ein kostenpflichtiger Vollstreckungsbescheid. Zusätzliche Mahnkosten werden mit jeweils 3,00 EUR aufgeführt und sind ebenfalls wie die Bearbeitungsgebühr mit 15,00 EUR zu begleichen. Bei nicht juristischen Personen werden 8% Versäumniszuschlag und bei juristischen Personen 6% Versäumniszuschlag auf den fälligen Rechnungsbetrag zusätzlich erhoben. Die Kostenschuldner bleiben solange zahlungspflichtig, bis der volle Rechnungsbetrag beglichen worden ist. Kostenpflichtig sind alle Personen, welche als Auftraggebende aufgetreten sind und Dienstleistungen des Sanitätswerk Lübke in Anspruch genommen haben sowie Personen welche die Einsatztätigkeit des Sanitätswerk Lübke verursacht haben. Mehrere Kostenpflichtige haften als s.g. Gesamtschuldner. Für die Durchführung von Sicherheitswachen auf Veranstaltungen sind die Veranstaltungsverantwortlichen kostenpflichtig, sofern nichts anderes schriftlich bekannt gegeben wurde. Für alle übrigen Dienstleistungen, insbesondere in Fällen der allgemeinen Hilfe, sind die Personen kostenpflichtig, deren Verhalten, Zustand und/ oder deren Interesse, die Tätigkeit des Sanitätswerk Lübke erforderlich gemacht haben oder angefordert haben.
§ 2 Schulungen, Seminare, Unterrichtszeiten, Teilnahmeanmeldungen und Teilnahmeausschlüsse
Die Unterrichtszeiten werden auf der Homepage angezeigt und individuell abgesprochen. Es ist möglich, dass nach vorheriger Absprache auch Schulungen an Wochenenden durchgeführt werden können. Alle Schulungen und Seminare können analog in Präsenzform vor Ort oder in digitaler E-Learning Form absolviert werden. Eine Anmeldung zu einer Schulung ist bis 14 Tagen vor Schulungs- bzw. Seminarbeginn möglich, wenn Interessenten sich schriftlich oder digital verbindlich anmelden, oder von betrieblichen Verantwortlichen angemeldet werden. Eine Anmeldung ist natürlich auch über das Kontaktformular auf der Homepage www.sanitaetswerk.com möglich. Die endgültige Anmeldung erfolgt durch die vollständige Begleichung der Schulungskosten auf das Geschäftskonto. Der Betrag muss bis 14 Tage vor Unterrichtsbeginn auf dem Geschäftskonto des Sanitätswerk Lübke eingegangen sein. Von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen bedürfen stets der Schriftform und sind regulär nur den Unfallversicherungsträgern gestattet. Anmeldungen kurz vor Unterrichtsbeginn nimmt das Sanitätswerk Lübke auch entgegen. Die Teilnehmenden akzeptieren in diesem Fall die zum Zeitpunkt der Anmeldung/ Buchung gültigen Regelungen für den Stornofall. Mit Abgabe der verbindlichen Anmeldung kommt ein Vertrag über den Besuch von Schulungsleistungen über einen vordefinierten Zeitraum zustande. Scheiden Teilnehmende vor Ablauf dieser Frist aus eigenen Wünschen und/ oder ohne zwingende Gründe aus dem jeweiligen Unterricht aus, erfolgt keine Rückerstattung der Kosten. Das Sanitätswerk Lübke kann nicht dafür garantieren, dass gebuchte Schulungen und Seminare mit Erfolg abgeschlossen werden, da dies trotz optimaler Vorbereitung von den individuellen Fähigkeiten der Teilnehmenden anhängt. Entsprechend kann eine Rückzahlung der Kosten bei Nichtbestehen von Schulungen und Seminaren, nicht gewährt werden. Vom Sanitätswerk Lübke durchgeführte Schulungsveranstaltungen werden entweder pauschal oder pro Person berechnet. Im letzteren Fall wird mit den Auftraggebenden eine Mindestteilnehmerzahl vereinbart. Diese wird mindestens zur Berechnung herangezogen, auch wenn letztendlich weniger Teilnehmende erscheinen sollten. Das Sanitätswerk Lübke ist in allen Bereichen berechtigt Teilnehmende vom Unterricht auszuschließen, wenn sie den Unterricht vorsätzlich stören, so dass das Unterrichtsziel trotz Intervention der Lehrkraft in Gefahr gerät und ein Mahngespräch keine Besserungen bringt. Direkt ausgeschlossen werden Teilnehmende, welche versuchen die Prüfungsergebnisse durch Täuschung zu beeinflussen. Eventuell gelten hier zusätzliche strengere und kostenpflichtigere Maßgaben. Auch werden Personen (Teilnehmende) direkt von den Maßnahmen ausgeschlossen, welche vorsätzlich die Hausordnungen missachten und/ oder mutwillige Zerstörungen am Inventar vornehmen, sowie eigenmächtig Geräte und Mittel des Sanitätswerk Lübke in Betrieb nehmen, die sonst nur in Anwesenheit von Personen des Sanitätswerk Lübke bedient werden dürfen. Ebenfalls ausgeschlossen werden Personen die Gegenstände aus dem Besitz des Sanitätswerk Lübke entwendet haben und in Zahlungsverzug geraten, welche trotz Mahnung nicht zur Begleichung der Rechnungskosten bereit oder in der Lage sind. Eventuelle Schadensersatzansprüche sowie kostenpflichtige Strafanzeigen seitens des Sanitätswerk Lübke bleiben durch den Ausschluss unberührt.
§ 3 Regelungen zur Befreiung, Ermäßigung und Stornierung
Stornoregelungen und Planungssicherheiten sind sowohl von interessierten Teilnehmenden als auch vom Schulungsanbieter gewünscht. Die teilnehmenden Personen wünschen sich die Sicherheit, dass sie zum gewünschten Zeitpunkt die Schulung und die Rahmenbedingungen in Anspruch nehmen können. Das Sanitätswerk Lübke als Schulungsanbieter wünscht sich, dass sie auf der Basis der Anmeldung/ Buchung davon ausgehen können, dass sich die Schulungen und Seminare auch wirtschaftlich darstellen lassen. Da aus pädagogisch-psychologischen Gründen knappe Teilnahmeobergrenzen eingezogen worden sind, sind plötzliche Ausfälle immer problematisch. Daher wird bei Absage binnen 29 bis 14 Tage vor Unterrichtsbeginn, 50% der Schulungskosten in Rechnung gestellt. Bei Absage binnen 13 bis 5 Tagen vor Schulungsbeginn werden 80% der Schulungskosten in Rechnung gestellt. Bei Absagen binnen weniger als 5 Tagen vor Schulungsbeginn werden die vollen 100% der Schulungskosten in Rechnung gestellt. Selbstverständlich ist das Sanitätswerk Lübke bei Härtefällen, entsprechend gesprächsbereit. Eine Absage der Schulung/ des Seminars durch das Sanitätswerk Lübke soll in der Regel bis 1 Woche vor Unterrichtsbeginn und nur in Ausnahmen bis zu 1 Tage vor Unterrichtsbeginn erfolgen, wenn dieses aufgrund besonderer Ereignisse notwendig ist. Es besteht seitens der Teilnehmenden bzw. Auftraggebenden kein Anspruch auf Schadensersatz oder Rückerstattung der Kosten durch das Sanitätswerk Lübke. Weiter behält sich das Sanitätswerk Lübke das Recht vor, nach Eingang der Anmeldung/ Buchung vom Vertrag zurückzutreten, falls Teilnahmeausfälle bis unter die Wirtschaftlichkeitsgrenze (unter 5 Teilnehmenden) fallen. In diesem Fall werden alle im Voraus bezahlten Kosten vollständig erstattet. Jedoch erhalten dann die Auftraggebenden eine Rechnung mit einer Tagespauschale in Höhe von 300,00 EUR. Diese Rechnung ist in jedem Fall unter den hier aufgeführten Regelungen zu begleichen. Sollte eine angemeldete Schulung nicht stattfinden, wird eine Tagespauschale in Höhe von 300,00 EUR mit Rechnungsstellung erhoben. Eine Befreiung von Kosten, kann unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Hierzu müssen sich die betreffenden Personen konkret mit ihren Anliegen an das Sanitätswerk Lübke wenden. Diese wird jeden Fall einzeln prüfen und darüber entscheiden. Das Prüfergebnis wird direkt nach abgeschlossener Ermittlung/ Prüfung mitgeteilt. Bei Erste Hilfe Schulungen die vom Arbeitgeber aus gebucht werden, können durchaus kostenfrei sein, da die gesetzlichen Unfallversicherungsträger diese Schulungskosten im Regelfall (bei erfolgter Durchführung) übernehmen. Alle anderen hierbei fälligen Kosten werden nicht von den Unfallversicherungsträgern beglichen und werden somit den Auftraggebenden in Rechnung gestellt. Gruppenpreise und Sonderermäßigungen können grundsätzlich möglich gemacht werden und bedürfen der besonderen schriftlichen Form. Hierzu muss im Vorfeld des Unterrichts eine schriftliche Anfrage (auch in digitaler Form) an das Sanitätswerk Lübke gestellt werden. Diese wird dann nach Sachlage entscheiden und das Ergebnis entsprechend mitteilen.
§ 4 Sicherheitsleistungen und Ersatzbescheinigungen/ Ersatzzertifikate
Die Ausführung einer Dienstleistung des Sanitätswerk Lübke im Rahmen einer Überlassung von Geräten, Mitteln oder die Gestellung von fach- und sachkundigem Personal (Notfallmanager, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzmanager, Befähigte Person im Explosionsschutz, Gefahrgut- und Gefahrstoffbeauftragte, Dozenten im Gesundheitswesen, Lehrrettungsassistenten, Ausbilder für Erste Hilfe/ Erste Hilfe am Kind und Desinfektor) kann soweit kein überwiegendes öffentliche Interesse besteht, von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung der Zahlungspflichtigen für die Kosten abhängig gemacht werden. Sind Zahlungspflichtige bereits als säumige Kostenschuldner bekannt und kann die jeweilige Forderung vor erbringen der Dienstleistung ermittelt/ berechnet werden, liegt es im Ermessen des Sanitätswerk Lübke die Leistungserbringung von der vollständigen Zahlung abhängig zu machen. Bescheinigungen und Zertifikate werden von Seiten des Sanitätswerk Lübke nur einmal im Original ausgestellt. Jede weitere Bescheinigung und/ oder Zertifikat, egal welchen Grundes ist für die Inhabende der Bescheinigung/ Zertifikat entsprechend kostenpflichtig. Die hierfür anfallenden Kosten in Höhe von 20,00 EUR werden ebenfalls unter den hier aufgeführten Regelungen und Bedingungen in Rechnung gestellt.
§ 5 Vertragsdauer und Vertragskündigung
Die Vertragsdauer auch bei Bestellungsurkunden dauert im Allgemeinen zuerst zwei Jahre und wird dann auf weitere zwei Jahre verlängert. Die Verträge können nur schriftlich bis zum 30. Eines jeden Monats schriftlich gekündigt werden. Sie müssen 14 Tage vor Kündigung schriftlich eingereicht werden. Die Vertragspartner sind bis zum Monatsende mit der jeweiligen Zahlung verpflichtet. Versäumen die Vertragspartner die schriftliche Kündigung bis 14 Tage vor Kündigungsende, so ist die Vertragskündigung als nichtig anzusehen. In diesem Fall läuft der Vertrag/ die Bestellungsurkunde wieder intervallmäßig weiter. Bei den Bestellungsurkunden gelten eventuell andere Vertragslaufzeiten. Diese sind aus den jeweiligen Bestellungsurkunden zu entnehmen. Das Sanitätswerk Lübke kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn Gründe vorliegen die aus dem Verhalten der Teilnehmenden, der verantwortlichen Personen, des Betriebes oder des Unternehmens erwachsen und durch diese zu vertreten sind. Das Sanitätswerk Lübke kann den Vertrag auch außerordentlich kündigen, wenn im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Lastschrift vom Kreditinstitut des Auftraggebenden bzw. des Teilnehmenden nicht zur Einlösung gelangt, oder die Zahlung länger als 30 Tage offen bleibt. Zudem hat das Sanitätswerk Lübke das Recht, in folgenden Fällen den Vertrag zu kündigen, wenn bei unentschuldigten Fehlzeiten bzw. Überschreitung der begrenzten Fehlzeiten oder wenn Leistungen mit nicht erfolgreich bewertet wurden. Oder bei Fehlverhalten innerhalb des auftraggebenden Betriebes/ Unternehmen, welche den ordnungs- und fachgemäßen Ablauf bzw. Durchführung der Tätigkeiten gefährden sowie bei unbegründetem Rückstand der Rechnungsbeträge bzw. der Ratenzahlung. Sollten Teilnehmende während der praktischen Schulung einzelne Maßnahmen aufgrund ihrer körperlichen und/ oder geistigen Konstitution nicht ordnungsgemäß durchführen können, oder sollten psychologische Auffälligkeiten oder der Verdacht einer Suchterkrankung vorliegen, welche mit dem Schulungsziel nicht zu vereinbaren sind, so kann das Sanitätswerk Lübke die Teilnehmenden verpflichten sich auf eigene Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. In allen aufgeführten Fällen werden die gezahlten Kosten nicht zurück erstattet.
§ 6 Haftung
Das Sanitätswerk Lübke haftet nicht für Schäden, die Teilnehmende oder auch andere Personen an Gegenständen (Sachwerten, Kulturgütern und Anlagen) und an sonstigen Personen verursacht haben oder während der gesamten Dienstleistungstätigkeit erleiden. Entsprechende Versicherungen zu diesem Schutz müssen Teilnehmende, Trägerschaften und Auftraggebende selber abschließen. Die betreffenden Personen haften für Schäden welche an Objekten, Gegenständen oder Ähnlichem verursacht werden und die nicht dem regulären Verschleiß unterliegen, selbst. Das Sanitätswerk Lübke haftet auch nicht für Verlust, Beschädigung, Raub oder Diebstahl mitgebrachter Gegenstände. Das gleiche gilt auch für etwaige spätere Schädigungen bzw. Spätfolgen, welche durch Teilnehmende in ihrem weiteren Leben verursachen werden. Das Sanitätswerk Lübke haftet nicht für den Verlust privaten Eigentums der Personen und/ oder der Auftraggebenden. Alle Verträge die zwischen dem Sanitätswerk Lübke und der anderen Vertragspartei geschlossen werden, sind sowohl mündlich als auch schriftlich nur dann wirksam, wenn das Sanitätswerk Lübke den Einzelfall mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft hat und seitens der Geschäftsleitung die Freigabe mit dem Stichwort „Vertragswirksam“ erteilt hat. Das Sanitätswerk Lübke haftet nicht für Sachbeschädigungen, die es zur Durchführung der beauftragten/ bestellten Dienstleistung für erforderlich hielt. Die Auftraggebenden haben das Sanitätswerk Lübke von Ersatz- und Schadensansprüchen Dritter aufgrund solcher Schäden freizustellen. Für Personen- und/oder Sachschäden, welche bei der Tätigkeitsausführung der beauftragten/ bestellten Dienstleistung entstehen, haftet das Sanitätswerk Lübke nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Auftraggebenden haben das Sanitätswerk Lübke von Ersatzansprüchen Dritter wegen Schäden bei Dienstleistungen freizustellen, sofern diese nicht vom Sanitätswerk Lübke vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Das Sanitätswerk Lübke haftet nicht für die Personen- und/oder Sachschäden, welche durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch die Auftraggebenden verursacht worden sind. Personen- und/ oder Sachschäden, die dem Sanitätswerk Lübke bei Ausführung/ Ausübung der beauftragten/ bestellten Dienstleistung durch die hiermit verbundene Gefahr entstanden sind, haben die Auftraggebenden zu ersetzen, sofern sie nicht vom Personal des Sanitätswerk Lübke verschuldet wurden.
§ 7 Betriebliche Praktika
Das Sanitätswerk Lübke verpflichtet sich im Rahmen seiner Bedingungen einen maximal zwei betriebliche Praktikumplätze zu vergeben. Die Jugenschutz- und Mutterschutzvorschriften sind während der Praktika zu beachten. Für ein Betriebspraktikum benötigt das Sanitätswerk Lübke eine schriftliche Bewerbung mit tabellarischen Lebenslauf und Kopien der letzten Zeugnisse. Das betriebliche Praktikum ist in allen Belangen für das Sanitätswerk Lübke komplett unentgeldlich. Die Arbeitskleidung wird im Regelfall bis auf das Sicherheitsschuhwerk (mind. S 3 Sicherheitsschuhe) gestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit für Praktikanten beträgt 40 Stunden. Für das leibliche Wohl müssen Praktikanten selber aufkommen. Die Praktikanten müssen das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die Praktikanten müssen ferner über ihre Bildungs- und Schulungsstätte versichert sein. Alle Praktikanten erhalten eine Praktikumbescheinigung ausgestellt.
§ 8 Umgang mit Materialien, Räumen, Iventar und Hausordnung
Alle Personen verpflichten sich sämtliche Räumlichkeiten, Materialien und Inventar des Sanitätswerk Lübke schonend und pfleglich zu behandeln. Mängel und Schäden sind unverzüglich der Geschäftsleitung des Sanitätswerk Lübke anzuzeigen. Ist diese Anzeige wegen einer unvorhersehbaren Gefahr oder weil sich die Schäden bzw. Mängel unverhältnismäßig ausweiten würden nicht möglich, so sind die zum Schutz des Sanitätswerk Lübke unbedingt erforderlichen Maßnahmen sofort zu ergreifen. Bauliche Veränderungen und das Umstellen von Iventar sind grundsätzlich ohne Genehmigung des Sanitätswerk Lübke nicht gestattet. Jegliche Manipulationen zieht die sofortige Beendigung des Schulungs- bzw. Arbeitsverhältnis mit sich. Offenes Licht und Feuer sind in den Räumlichkeiten verboten. In allen Aufenthaltsräumen herrscht absolutes Rauchverbot. Alle Personen haben darauf zu achten, dass die Lautstärke in den Räumlichkeiten und vor dem Gebäude geräuscharm ist. Eine Zuwiderhandlung hat die sofortige Aufhebung des Vertrages/ Bestellungsurkunde, ohne vorherige Abmahnung zur Folge. Alle Personen haben darauf zu achten, dass bei Verlassen der Aufenthaltsräume alle elektrischen Verbraucher ausgeschaltet und die Fenster und Türen geschlossen sind. Alle Formen von Diebstahl, Raub, Einbruch und Beschädigung vom Eigentum des Sanitätswerk Lübke oder anderen Personen führt zur sofortigen Beendigung des Vertrages und zusätzlich zur Strafanzeige. Alle Folge- und Zusatzkosten werden den Verursachern in Rechnung gestellt. Ein entsprechender Platzverweis mit entsprechendem Hausverbot wird schriftlich von der Geschäftsleitung des Sanitätswerk Lübke zusätzlich ausgesprochen und schriftlich festgehalten. Alle Personen welche sich in den Räumlichkeiten des Sanitätswerk Lübke aufhalten, erklären sich vor Arbeits- bzw. Tätigkeitsbeginn mit der Hausordnung als einverstanden. Die Hausordnung liegt für alle Personen offen in Schriftform aus. Alle Personen haben sich auch im weiteren Verlauf an die Hausordnung zu halten. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluss mit selbsttragenden Kosten sowie ein Jahr Hausverbot mit Platzverweis.
§ 9 Urheberrecht
Alle inhaltlichen Seiten der Homepage, ausgeteilten Skripte, Handouts, Dokumentationen, Übungsblätter, Prüfungen und sonstigen Informationen unterliegen dem Urheberrecht des Sanitätswerk Lübke. Dabei ist es vollkommen gleich ob dies auf analogen oder digitalem Weg geschieht. Es darf nichts was dem Urheberrecht unterliegt ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Sanitätswerk Lübke, entsprechend kopiert oder vervielfältigt werden. Das gleiche betrifft auch das Abspeichern von Medien. Eine weitere Nutzung nach Maßnahmenabschluss darf nur einzeln und privat erfolgen. Jede weitere Nutzung bedarf der schriftlichen Genehmigung des Sanitätswerk Lübke. Falls von Seiten des Sanitätswerk Lübke eine Weiterverwendung von Daten und Informationen gestattet wurde, gilt diese Erlaubnis nur für den einzelnen privaten Zweck und darf ebenfalls nicht abgespeichert oder vervielfältigt werden. Jede Verstöße werden im einzelnen mit einer Konventionalstrafe in Höhe von 25.000 EUR geahndet. Es dürfen keinerlei Daten, Bilder, Videos usw. von Schulungen sowie anderen ausgeübten Tätigkeiten oder von Personen des Sanitätswerk Lübke gemacht werden. Hier gilt der komplette Datenschutz und wird bei Verstößen im Einzelfall mit einer Konventionalstraße von 10.000 EUR juristisch verfolgt und geahndet. Die angefallenen Prozesskosten werden den Verursachern komplett in Rechnung gestellt.
§ 10 Erfüllungsort und Teilunwirksamkeit
Erfüllungsort für die Durchführung von beauftragten/ bestellten Dienstleistungen ist die Stadt Bad Salzuflen. Der zuständige Gerichtsstand ist in Lemgo. Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es ist dann eine Vereinbarung zu treffen, welche dem Charakter der ursprünglichen Vereinbarung am ehsten entspricht.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten nach ihrer Veröffentlichung, spätestens zum 01. Januar 2009 in Kraft und wurden zum 01. Januar 2021 aktualisiert.